FAQs zum Gebührenrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG])
Beratungsgebühr
Seit dem 01.07.2006 sind Regelungen über die Vergütung für Beratung und Gutachten nicht mehr in den Nrn. 2100 bis 2103 VV, sondern nur noch in § 34 RVG zu finden. Nach § 34 RVG gilt für außergerichtliche Beratungstätigkeiten, dass der Rechtsanwalt für die Beratung und die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens € 250,00.
Seit 01.07.2006 besteht deshalb die Notwendigkeit, das Honorar für Beratungstätigkeit nach § 3a RVG zu vereinbaren. Ohne eine solche Vergütungsvereinbarung ist der Anwalt auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts verwiesen, was für Streitigkeiten Tür und Tor öffnet.
Beratungshilfe
Der Rechtsuchende kann für die Wahrnehmung seiner Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Beratungshilfe beantragen, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Der Rechtsanwalt hat nach § 16 BORA bei begründetem Anlass auf diese Möglichkeit hinzuweisen. In § 1 Abs. 2 Satz 2 BerHG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, keine andere Möglichkeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist.
Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde klargestellt, dass auch beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Einigungsgebühr anfällt.
Erfolgshonorar
Seit Anfang Juli 2008 ist es möglich, in bestimmten Fällen mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Das heißt, zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kann die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig gemacht werden, ob der Rechtsstreit im Ergebnis erfolgreich war oder nicht. Wird ein Prozess gewonnen, erhält der Anwalt ein höheres Honorar, bei einem Unterliegen reduziert sich der Vergütungsanspruch. Das kann sogar dazu führen, dass der Anwalt im Falle des Unterliegens überhaupt kein Honorar erhält.
Ein Erfolgshonorar darf aber nur dann vereinbart werden, wenn der Mandant auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Für den Mandanten kann die Vereinbarung eines Erfolgshonorars beispielsweise bedeuten, dass er im Erfolgsfalle eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen hat und damit insoweit seine Kosten auch nicht vom Gegner erstattet bekommt. Denn grundsätzlich gilt vor deutschen Gerichten das Erstattungsprinzip: Wer einen Prozess gewinnt, erhält seine Kosten vom unterlegenen Gegner erstattet. Dies gilt jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Wird ein höheres Honorar vereinbart, muss der Mandant diesen Teil selber zahlen.
Für den Anwalt bedeutet ein Erfolgshonorar dagegen immer ein höheres Risiko: Er muss damit rechnen, eine Vergütung zu erhalten, die möglicherweise nicht einmal seine eigenen Kosten, wie Miete und Gehalt seiner Angestellten, deckt.
Auf jeden Fall gilt aber auch für eine Erfolgshonorarvereinbarung – und darauf weist die RAK Stuttgart besonders hin dass sich im Falle des Unterliegens zwar die Kosten des eigenen Anwalts möglicherweise bis auf Null reduzieren, der Mandant aber daneben die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Ein Alles oder Nichts gibt es also auch beim Erfolgshonorar nicht.
Gebührenwerbung
Die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung ist grundsätzlich zulässig.
Geschäftsgebühr
Eine Geschäftsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, bei welcher der Rechtsanwalt die Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 2 RVG nach billigem Ermessen festsetzt.
Prozesskostenhilfe
Der Rechtsuchende kann für das gerichtliche Verfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Wichtig ist, dass der Rechtsanwalt nach Gewährung der Prozesskostenhilfe Zahlungen nur annehmen darf, wenn diese freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist (§ 16 Abs. 2 BORA).
Terminsgebühr
Die Terminsgebühr für das Zivilrecht findet sich in Nr. 3104 VV RVG. Im Strafverfahren ist die Terminsgebühr in Nr. 4102 VV RVG ff.
Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr im Zivilrecht ist in Nr. 3100 VV RVG ff. geregelt. Für das Strafverfahren richten sich die Gebühren nach Nr. 4104 VV RVG ff.