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Bar Association Stuttgart
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04/11/22

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV): Aktualisierte Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht

Der Ausschuss Arbeitsrecht hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) entsprechend aktualisiert.

  • Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht
  • Verlinkung auf die Internetseite der BRAK

 

 

11/24/21

Informationen zu 2G zu 3G

Das BMAS hat unter auf seiner Website FAQ's zum betrieblichen Arbeitsschutz veröffentlicht.

Auch auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie aktuelle Informationen rund um 2G und 3G.

 

 

11/18/21

Alarmstufe in Baden-Württemberg - Was gilt für Kanzleien?

Die Rechtsanwaltskammer erreichen vermehrt Anfragen dahingehend, ob Mandanten einen 3- oder 2-G-Nachweis erbringen müssten, wenn sie die Kanzlei aufsuchen.

Das Ministerium der Justiz und für Migration hat uns bestätigt, dass Mandanten anwaltliche Dienstleistungen ohne entsprechende Nachweise in Anspruch nehmen können. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind damit auch nicht zur Kontrolle entsprechender Nachweise verpflichtet.

Davon unberührt bleibt das Hausrecht der Kanzleiinhaber.

Unabhängig davon gelten für Kanzleien die Vorgaben der SARS-COV 2 Arbeitsschutzverordnung und die Arbeitsschutzvorschriften der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg.

 

 

07/06/21

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV): Aktualisierte Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht

Der Ausschuss Arbeitsrecht hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) entsprechend aktualisiert.

  • Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht
  • Verlinkung auf die Internetseite der BRAK

 

 

05/27/21

Webinar zu Härtefallhilfen: Impuls mit Kurzinfos zum Start

Ein Webinar der IHK zu den Härtefallhilfen BW finden Sie unter dem Link

https://www.stuttgart.ihk24.de/haertefallhilfen .

 

 

05/18/21

Fiktiver Unternehmerlohn- Information des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat beschlossen, die Überbrückungshilfe III mit dem aus der Überbrückungshilfe I & II bewährten fiktiven Unternehmerlohn aufzustocken. Das Land gewährt einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II ist der fiktive Unternehmerlohn nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt. Die Verwaltungsvorschrift für den fiktiven Unternehmerlohn, in der die Antragsvoraussetzung aufgeführt werden, finden Sie hier.

Der baden-württembergische fiktive Unternehmerlohn für die Überbrückungshilfe III kann ab sofort über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden kann. Wurde die Überbrückungshilfe III bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.

  • Verwaltungsvorschrift

 

 

05/14/21

Alle Anwältinnen und Anwälte ab 17. Mai in den Impfzentren impfberechtigt

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind als Organe der Rechtspflege Teil der Prioritätsgruppe 3 der Corona-ImpfVO Baden-Württemberg und ab dem 17. Mai in den Impfzentren impfberechtigt. In den Arztpraxen wird die Impfrioriserung ab diesem Tag für alle Impfstoffe aufgehoben.

Vorbereitende Maßnahmen

Als vorbereitende Maßnahmen hat das Sozialministerium auf seiner Internetpräsenz eine Bescheinigungsvorlage zur Vorlage im Impfzentrum erstellt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für sich und ihre Mitarbeiter ausstellen können. Einer Abzeichnung der Bescheinigung durch die Rechtsanwaltskammer bedarf es nicht.

Als Nachweis der Zulassung als Rechtsanwalt dient der Anwaltsausweis oder auch ein tagesaktueller Auszug aus dem bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis. Auf Anfrage stellt Ihnen die RAK Stuttgart, wie gewohnt, eine Mitgliedsbescheinigung aus. Hierfür senden Sie bitte Ihre Anfrage an info@rak-stuttgart.de

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

05/03/21

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Verkündung im Bundesanzeiger + Aktualisierte Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht

Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 ist am 22.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am Tag nach der Verkündung, d. h. am 23.04.2021 in Kraft getreten.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach §5 Abs. 1 Satz 2 IfSG, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft (§ 6 Corona-ArbSchV).

  • Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht der BRAK–Stand: April 2021

 

 

04/28/21

Land öffnet Impfterminvergabe für mehr Menschen aus der dritten Priorität

Mit der Öffnung für Beschäftigte von Berufsgruppen aus der dritten Priorität wird etwa Mitte Mai gerechnet

Nach der Pressemitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg wird die Impfterminvergabe für Angehörige der Gruppe 3 weiter geöffnet. Die Pressemitteilung finden Sie unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-oeffnet-impfterminvergabe-fuer-mehr-menschen-aus-der-dritten-prioritaet/

Noch nicht einbezogen sind Beschäftigte der Berufsgruppen aus der dritten Priorität, zu der auch die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege gehören. Laut Pressemitteilung wird mit einer Öffnung für die Gruppe ab Mitte Mai gerechnet.

Wir befinden uns im Gespräch mit dem Ministerium, ob es Sonderregelungen für Anwälte und deren Mitarbeiter geben wird.

 

04/27/21

Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe bis 30.06.2021 verlängert

Die Landesregierung hat beschlossen, die Stabilisierungshilfe für das das erste Quartal 2021 fortzuführen.

Nähere Informationen und aktuelle Formulare finden Sie hier.

 

 

04/16/21

Impfpriorisierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Das Sozialministeriums hat mitgeteilt, dass sich ab Montag die Altersgruppe 60 + für Impftermine anmelden kann. Diese Altersgruppe ist Teil der Prioritätsgruppe 3, die die Rechtsanwälte einschließt.

Da der Aufruf jedoch nicht ausdrücklich der Gruppe 3 gilt, sondern nur den über 60-Jährigen, ist nicht davon auszugehen, dass auch Anwälte, die nicht dieser Altersgruppe angehören, bereits aufgerufen sind. Eine Liste mit den aktuell Impfberechtigten finden Sie unter  https://www.impfen-bw.de/#/.

Die Rechtsanwaltskammer erhält zudem aktuell viele Anfragen, ob die Rechtsanwaltskammer, ähnlich wie die RAK Berlin, Impfcodes an ihre Mitglieder ausgibt. Hintergrund ist ein Artikel unter https://www.iww.de/ak/personal/corona-krise-corona-impfungen-fuer-anwaelte-und-mitarbeiter-f137321. Danach hat die Senatsgesundheits- verwaltung zugestimmt, dass die Impfcodes den Anwälten über die RAK Berlin zur Verfügung gestellt werden, wenn die Impfgruppe 3 generell eröffnet wird. Die RAK Berlin geht bisher jedoch davon aus, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Berlins nicht vor Sommerbeginn eine Einladung erhalten werden.

Das Land Berlin hat generell eine andere Einladungspraxis für die Impftermine als Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg erfolgt die Terminvergabe grundsätzlich über ein Online-Portal www.impfterminservice.de/impftermine: Die Bürgerinnen und Bürger werden nicht gesondert angeschrieben. Ein der RAK Berlin vergleichbarer Weg ist in Baden-Württemberg daher aus unserer Sicht nicht gegeben.

Sehr geehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Geschäftsstelle der Kammer erreichen derzeit viele Anfragen, persönlich, telefonisch oder per Mail, zu den Corona-Schutzimpfungen, insbesondere zu den oben dargestellten Themen. Der Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen, schnell geimpft zu werden, ist sehr verständlich.  Das Präsidium der RAK Stuttgart befindet sich hierzu im Gespräch und regelmäßigem Austausch mit den zuständigen Ministerien. Wir werden Sie über die Website und per Newsletter informieren, sobald uns aktuelle Informationen vorliegen.

 

 

02/15/21

Coronavirus-Impfverordnung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Impfung.

Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass nach der neuen Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben können. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung sei zudem davon auszugehen, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Nachweis der Anspruchsberechtigung selbst ausstellen können.

Darüber hinaus hat sich die RAK Stuttgart beim Ministerium für die Einstufung der in Betreuungsverfahren tätigen Kolleginnen und Kollegen in die höchste Prioritätsgruppe, entsprechend den Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern Baden-Württembergs, eingesetzt. Diese werden zu der Personengruppe gezählt, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind (§ 2 Nr. 2 CoronaImpfV) und haben deshalb einen Anspruch auf eine Schutzimpfung höchster Priorität (Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 25.01.2021)

Sobald eine Rückmeldung des Ministeriums vorliegt, werden wir unsere Mitglieder informieren.

  • Schreiben vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit Begründung

 

 

04/07/21

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Aktualisierte Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht

Hier finden Sie die aktualisierten Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Anlass der Aktualisierung ist, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.03.2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert wurde (siehe BRAK-Nr. 168/2021 v. 17.03.2021).

Die Änderungsverordnung ist am 13.03.2021 in Kraft getreten.

  • Verweis auf die BRAK Homepage
  • Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht

 

 

02/22/21

Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert. Antragsfrist: 28. April 2021

Die Landesregierung hat beschlossen, die Stabilisierungshilfe für das das erste Quartal 2021 fortzuführen. Nähere Informationen und aktuelle Formulare finden Sie unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/

 

 

11/13/20

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne müssen sich aus einem ausländischen Risikogebiet Einreisende grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne begeben.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. d der Verordnung gibt es Ausnahmen für Personen deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Rechtspflege dient. Die Erläuterungen zur Verordnung schreiben hierzu:

„Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden.“

Damit fallen Rechtsanwälte unter die Ausnahmeregelung.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

 

08/17/20

Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ Antragstellung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 10.08.2020 möglich!

Seit dem 10.08.2020 können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten "Überbrückungshilfe" beantragen wollen, auf der Online-Plattform des BMWi registrieren. Die Anmeldung erfolgt über ein PIN-Verfahren oder alternativ über ein Smartcard-Verfahren. Der Dienstleister des BMWi hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im PIN-Verfahren erstellt. Weitere Hinweise, auch zum Smartcard-Verfahren, finden Sie in den FAQ's der Bundesrechtsanwaltskammer.

  • Tutorial zur Registrierung
  • FAQ's zum Antragsprozess

 

 

10/28/20

Ergebnis der Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

Vor zwei Wochen hatten wir Sie um Ihre Teilnahme an der Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Auswirkungen der Corona-Krise gebeten. Nun wurde das Ergebnis der Umfrage veröffentlicht.

Das Gesamtergebnis der Umfrage sowie eine Bewertung der Ergebnisse finden Sie hier: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/#Auswertung%20der%20Corona-Umfrage%20der%20BRAK .

Die Auswertung für Baden-Württemberg finden Sie unter diesem Link.

 

 

Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Das Land Baden-Württemberg hat ein Unterstützungsprogramm für Unternehmen und Freiberufler in der Zeit der Corona-Krise ins Leben gerufen. Informationen hierzu finden Sie unter

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.

Aufgrund des Erlasses der Landesregierung vom vergangenen Freitag werden auch die Berufsschulen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom morgigen Dienstag, 17.03.2020, bis nach den Osterferien geschlossen. Die Auszubildenden bekommen jedoch während dieser Zeit von ihren jeweiligen Lehrkräften Aufgaben zugesandt, die sie zu bearbeiten und abzugeben haben. Die Auszubildenden sind für die Zeit der Bearbeitung dieser Aufgaben vom Kanzleibetrieb freizustellen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Berufsschulen Stuttgart, Ulm, Ellwangen und Heilbronn. 

 

Weitere Informationen:

  • Die BRAK hat auf ihrer Homepage Hinweise und weitere Links veröffentlicht. Ein umfangreiches Merkblatt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Verbindlichkeit, finden Sie zudem bei der RAK München, auf das wir an dieser Stelle ebenfalls gern verweisen.
  • Unter dem Link https://www.vdb-info.de/aktuelles/pressemitteilungen/corona-krise-buergschaftsbanken-erweitern-unterstuetzung-von-kmu finden Sie Informationen zur Untersützung durch die Bürgschaftsbanken. Ebenso finden Sie hier ein Infobrief über deren Hilfspaket.
  • Gern verweisen wir auch auf einen Beitrag von Herrn Kollegen Martin Huff in der LTO zu den berufsrechtlichen Aspekten in der aktuellen Situation. Den Beitrag finden Sie unter https://www.lto.de/recht/juristen/b/anwaelte-corona-vorsorge-vertreterbestellung-fristen-daran-muessen-kanzleien-denken/.
  • Die BRAK hat in der neuesten Pressemitteilung vom 23.03.2020 weitere Informationen zu Corona veröffentlich. 
  • Aktuelle Information des Landgerichts Hannover zur Fristenhemmung infolge der COVID-19-Pandemie
  • Schreiben des OLG Stuttgarts zur Erleichterung der Kommunikation in Zeiten der Corona-Krise

  • Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld,hier: Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)
  •  FAQ-Liste zu Auswirkungen von Corona auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Informationen des Bundesverbands der Freien Berufe rund um die Corona-Pandemie
  • Pressemitteilung des OLG Stuttgart zur Wiederaufnahme des Dienstbetriebes
  • Ausbildungsbündnis beschließt Maßnahmenkatalog
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