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Voraussetzungen und Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Wenn Sie als Mandant eines Rechtsanwalts oder als Rechtsanwalt der Ansicht sind, dass Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihr Kollege gegen Berufspflichten verstoßen hat, können Sie sich schriftlich oder per Fax, bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart beschweren. Telefonische Auskünfte zu Ihrem Anliegen können leider nicht beantwortet werden.

Rechtsanwälte möchten wir insoweit auch auf § 25 BORA hinweisen. Dieser regelt, dass der Hinweis eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Kollegen, dieser habe gegen Berufspflichten verstoßen, grundsätzlich nur vertraulich erfolgen darf.

1. Einreichung der Beschwerde

Um eine Prüfung vornehmen zu können, ist es notwendig, dass Sie uns eine Darstellung zukommen lassen, aus der hervorgeht, welchen Verstoß Sie dem betroffenen Rechtsanwalt bzw. dem Kollegen vorwerfen. Das Schreiben muss eine Absenderangabe und Anschrift tragen.

Der betroffene Rechtsanwalt muss namentlich und mit Anschrift benannt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sein.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist zuständig für alle in den Landgerichtsbezirken Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Ellwangen zugelassenen Rechtsanwälte. Sofern Sie nicht wissen, ob ein Rechtsanwalt bei uns zugelassen ist, können Sie dies über die Anwaltssuche überprüfen.

Anonyme Beschwerden können leider nicht bearbeitet werden. Sofern es unumgänglich ist, dass Sie Anlagen beifügen, bitten wir Sie, diese in Kopie (keine Originale!) beizufügen. Wir weisen darauf hin, dass wir Anlagen nicht zurücksenden.

2. Wie läuft ein Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer ab?

Das Beschwerdeverfahren ist ein internes Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder.

Wenn eine Beschwerde über ein Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eingeht, wird dem betroffenen Rechtsanwalt rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtsanwalt erhält somit die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu erklären, bevor der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Maßnahmen der Berufsaufsicht ergreift.

Auf der Grundlage der Beschwerde einerseits und der Stellungnahme des betroffenen Rechtsanwalts anderseits prüft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, ob der Sachverhalt einen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht erkennen lässt. Nicht überprüft wird hingegen, ob sich der Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Mit der Beschwerde gegen einen Rechtsanwalts vor der Rechtsanwaltskammer können weder Schadenersatzansprüche noch zivilrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen verfolgt werden.

Ein Beschwerdeverfahren kann im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt (d.h., unterbrochen) werden. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt insbesondere in Betracht, wenn in derselben Sache parallel zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren geführt werden.

3. Ausgang des Beschwerdeverfahrens

Hält die Rechtsanwaltskammer Stuttgart das Verhalten des Mitglieds für mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar, so hat sie im Hinblick auf die Sanktionierung des Verhaltens nach der Schwere des Verstoßes zu unterscheiden:

Bei leichteren Verstößen kann sie eine Beanstandung oder eine Rüge aussprechen. Bei schwereren Verstößen kann sie den Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens abgeben.

Informationen über das Vorliegen bzw. die Häufigkeit von Beschwerden gegen ein bestimmtes Mitglied darf die Rechtsanwaltskammer Stuttgart nicht an Dritte weitergeben, denn die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind gemäß § 76 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet.