Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es stellen sich dabei Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und auf deren Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. §18aUStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aus dem Jahr 2015 aktualisiert, die Sie in der aktuellen Fassung in der Anlage erhalten.