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Werbung kenntlich machen (Influencerin)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat einer Influencerin und Youtuberin verboten, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Waren und Dienstleistungen von Firmen vorzustellen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat einer Influencerin und Youtuberin verboten, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Waren und Dienstleistungen von Firmen vorzustellen, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das sah das OLG Frankfurt genauso. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht. Der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar. Die „Instagram-Posts“ dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten.

„Die Entscheidung ist konsequent. Wer gewerblich handelt und so tut, als handele er oder sie rein privat, täuscht andere Menschen über die kommerziellen Absichten. Das ist nach deutschem Wettbewerbsrecht verboten“, erklärt Rechtsanwältin Heidi Milsch von der RAK Stuttgart.

Kurzfassung:

Influencer Instagram-Werbung verboten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat einer Influencerin und Youtuberin verboten, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Waren und Dienstleistungen von Firmen vorzustellen, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen. Die Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zählt, nutze ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten und warb dabei auch für Fremdfirmen. Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Die Pressemitteilung im PDF-Format finden Sie hier.