Diese Website verwendet Cookies.

Diese Webseite verwendet Cookies, die personenbezogene Daten verarbeiten. Diese sind notwendig, um Ihnen unsere Webseite fehlerfrei, einschließlich des Login-Bereichs anbieten zu können.

Längere Umfahrung eines Staus

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz geht verloren, wenn ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg, sondern einen achtmal längeren Weg nach Hause gewählt hat Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz geht verloren, wenn ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg, sondern einen achtmal längeren Weg nach Hause gewählt hat Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

Der 19-jährige Kläger war als Auszubildender zum Metallbauer beschäftigt. Er erlitt am 20.04.2017 gegen 16:15 Uhr mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Kläger erlitt Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger bereits 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Motorradfahrer sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Auszubildenden gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

Der junge Mann wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sich das Sozialgericht der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft angeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch habe er zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt.

„Das Gericht stellte fest, dass der von dem Kläger gewählte Weg beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause betrug. Und bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren“, erläutert Rechtsanwältin Heidi Milsch von der RAK Stuttgart. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Kurzfassung:

Stauumfahrung kann den Versicherungsschutz kosten

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz geht verloren, wenn ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg, sondern einen achtmal längeren Weg nach Hause gewählt hat Dies hat das Sozialgericht Osnabrück im Fall eines 19-jährigen Motorradfahrers entschieden, der eine Stauumfahrung auf dem Nachhauseweg wählte, welche mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche HeimwegQuelle: Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 1.8.2019, Az.: S 19 U 251/17

Die Pressemitteilung im PDF-Format finden Sie hier.