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07.03.2022

Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html

 

 

02.02.2022

Kündigung von Sammelanderkonten durch Kreditinstitute

Aufgrund einer Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz sind diverse Banken und Sparkassen dazu übergegangen, Sammelanderkonten von Rechtsanwälten unter Hinweis auf das Geldwäschegesetz zu kündigen.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise befassen sich in Ziffer 7 auch mit Sammelanderkonten. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer bedingen sie jedoch keineswegs die Kündigung von (Sammel-) Anderkonten. Die jetzt von einigen Banken eingeschlagene Richtung sei kritisch und insofern höchst problematisch, als Anwälte und Anwältinnen auf Anderkonten angewiesen sind, um sich rechtskonform zu verhalten.

Rechtsanwälte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) sublit. bb) GwG bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten selbst Verpflichtete und müssen daher die Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG erfüllen. Welche Pflichten Anwälte in diesem Zusammenhang erfüllen müssen, ist in den Anwendungshinweisen der BRAK im Detail geregelt und führt dazu, dass von den Anderkonten eben keine Gefahr von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgeht. Verstoßen Rundschreiben Anwälte hiergegen müssen sie mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Verhängung von empfindlichen Geldbußen durch die Anwaltskammern rechnen.

Die BRAK unterstützt die Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation. Die Vizepräsidentin der BRAK und Präsidentin der RAK Stuttgart, Rechtsanwältin Ulrike Paul, hat sich bereits mit einzelnen Schreiben an das BMJ, das BMF, den Bundesverband deutscher Banken (BdB) sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt.

Die Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer mit den einzelnen Schreiben finden Sie hier

24.06.2021

Auswertung der 3. Umfrage der BRAK über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft

Hier erhalten Sie die Auswertung der 3. Umfrage der BRAK über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft.

Die Gesamtauswertung nebst einem ausführlichen Bericht finden Sie hier.

 

 

14.06.2021

Geldwäsche-Fortbildungskurs des CCBE – Anmeldung bis 17.06.2021 möglich

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) führt am 28. Juni 2021 ein Geldwäschetraining für die Anwaltschaft durch. Interessierte Anwältinnen und Anwälte werden darum gebeten, sich bis zum 17. Juni 2021 an das Brüsseler Büro der BRAK unter brak.bxl@brak.eu zu wenden.

Behandelt werden u.a. der risikobasierte Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, Sanktionen und die anwaltliche Vertraulichkeit in der Geldwäschebekämpfung. Da sich das Angebot an Anwälte aus allen EU-Mitgliedstaaten richtet, liegen dem Kurs nicht nationale Gesetze, sondern Europarecht, insbesondere die EU-Geldwäscherichtlinie, zugrunde.

Der Kurs findet online in englischer Sprache statt und ist auf eine Dauer von drei bis vier Stunden angelegt. Eine Teilnahmegebühr gibt es nicht. Für die Anmeldung wird lediglich Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse benötigt.

Das Programm finden Sie hier.

 

 

21.05.2021

Freiberuflerbefragung zur Lage der Freien Berufe in Baden-Württemberg

Die Freiberuflerbefragung ist eine Studie des Instituts für Freie Berufe im Auftrag des Landesverbandes der Freien Berufe Baden-Württemberg (LFB) und wird gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württembergs.

Die Umfrage ist hier erreichbar und nimmt nur wenige Zeit in Anspruch. Alle Daten werden selbstverständlich anonymisiert erhoben.
Die Teilnahme ist bis zum 01.08.2021 möglich. Wir bedanken uns herzlich für Ihre Mithilfe.

Hier gelangen Sie zur Umfrage

 

 

12.05.2021

Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Beigefügt erhalten Sie die vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK überarbeiteten Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karten (Stand: Mai 2021) zur Kenntnisnahme.

Der Beitrag stellt dar, ob Lohnsteuer für die vom Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts getragenen Kosten für

  • Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen
  • Beiträge für Rechtsanwaltskammern
  • Beiträge für Vereine
  • die Kosten der beA-Karte

anfällt.

Die Überlegungen des Ausschusses Steuerrecht sollen hierzu anhand der Rechtsprechung – soweit vorhanden – Klarheit schaffen.

  • Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht
  • Verweis auf die Homepage der BRAK

 

 

03.05.2021

Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die BRAK erreichen Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, zu ihrer Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit. Konkret fragten sie, ob sie als  geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Die Informationen des Ausschusses stellen die derzeitige gesetzliche Lage und die Rechtsprechung des BSG dar (zuletzt BSG, Urteil vom 07.07.2020, Az.: B 12 R 17/18 R) und dabei den Vorschlag der BRAK zur Änderung der BRAO vor (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2021, letzte Seite, BRAK-Nr. 85/2021). Es geht darum, Problembewusstsein zu schaffen, damit die Betroffenen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung erleben.

Zur Abgrenzung von Selbständigkeit zu abhängiger Beschäftigung verweist der Beitrag auf die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BRAK-Nr. 144/2021).

  • Verweis auf die Homepage der BRAK
  • Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK (Stand: April 2021)

 

 



07.04.2021

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6) – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht (Stand: März 2021)

Die Handlungshinweise zu DAC-6 und weitere Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Steuerrecht finden Sie auch auf der BRAK-Homepage.

  • Verweis auf BRAK-Homepage
  • Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

 

 

22.02.2021

Konjunkturumfrage Winter 2020 in den Freien Berufen

Der Bundesverband der Freien Berufe hat die Ergebnisse der Konjunkturumfrage Winter 2020 veröffentlicht. Die Pressemitteilung des BfB finden Sie hier.

 

 

29.01.2021

Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2021

Das Schreiben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden Sie hier.

  • Schreiben
  • Formular Standardklageerwiderung

 

 

Umsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung in der Anwaltskanzlei

Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Damit sind auch für die Anwaltschaft neue Pflichten verbunden. Einen Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow zu diesem Thema veröffentlichen wir an dieser Stelle.

- Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Checkliste für Rechtsanwälte zur EU-Datenschutz-Grundverordnung erarbeitet und eine FAQ-Liste auf ihrer Internet-Seite zusammengestellt. Im Folgenden finden Sie eine Verlinkung zur Checkliste und den FAQs sowie weitere Quellen zur Datenschutzgrundverordnung.

- Checkliste der Bundesrechtsanwaltskammer
- Erläuterungen zur Checkliste
- FAQ-Liste der BRAK
- Artikel von Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow im KR 01/2018
- Beitrag von Herrn Kollegen Prof. Niko Härting mit freundlicher Genehmigung der RAK München
- kostenfreie E-Broschüre der Soldan-GmbH
- Handlungshinweise der EU-Kommission
- Handlungshinweise der Datenschutzkonferenz zum Verarbeitungsverzeichnis

 

 

Informationspflichten von Rechtsanwälten nach der ODR-Verordnung und aus dem aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Rechtsanwälte, die eine Website betreiben oder AGB verwenden, müssen auf ihrer Homepage oder in den von ihnen verwendeten AGB auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Schlichtung von Streitigkeiten vor der Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich bereits bevor eine Streitigkeit aus dem Mandatsvertrag entsteht.

Nach Entstehen der Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Verbraucher in Textform über die Möglichkeit der Schlichtung vor der Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er hierzu grundsätzlich bereit ist.

Verbraucherschlichtungsstelle für die Anwaltschaft ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von € 50.000,00 die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Weitere Informationen, auch zu bestimmten Ausnahmeregelungen finden Sie hier.

 

 

 

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