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22.02.2021

Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert. Antragsfrist: 28. April 2021

Die Landesregierung hat beschlossen, die Stabilisierungshilfe für das das erste Quartal 2021 fortzuführen. Nähere Informationen und aktuelle Formulare finden Sie unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/

 

 

22.02.2021

Corona-Schnellumfrage

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des BFB derzeit eine Schnellumfrage zur Evaluierung der Corona-Krise für das Jahr 2020 durch. Unter www.t1p.de/corona21 können Sie sich bis 28.02.2021 an der Umfrage beteiligen.

Haben Sie bereits jetzt vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

 

22.02.2021

Konjunkturumfrage Winter 2020 in den Freien Berufen

Der Bundesverband der Freien Berufe hat die Ergebnisse der Konjunkturumfrage Winter 2020 veröffentlicht.Die Pressemitteilung des BfB finden Sie hier.

15.02.2021

Coronavirus-Impfverordnung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Impfung.

Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass nach der neuen Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben können. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung sei zudem davon auszugehen, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Nachweis der Anspruchsberechtigung selbst ausstellen können.

Darüber hinaus hat sich die RAK Stuttgart beim Ministerium für die Einstufung der in Betreuungsverfahren tätigen Kolleginnen und Kollegen in die höchste Prioritätsgruppe, entsprechend den Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern Baden-Württembergs, eingesetzt. Diese werden zu der Personengruppe gezählt, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind (§ 2 Nr. 2 CoronaImpfV) und haben deshalb einen Anspruch auf eine Schutzimpfung höchster Priorität (Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 25.01.2021)

Sobald eine Rückmeldung des Ministeriums vorliegt, werden wir unsere Mitglieder informieren.

  • Schreiben vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit Begründung

 

 

29.01.2021

Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2021

Das Schreiben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden Sie hier.

  • Schreiben
  • Formular Standardklageerwiderung

 

 

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne müssen sich aus einem ausländischen Risikogebiet Einreisende grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne begeben.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. d der Verordnung gibt es Ausnahmen für Personen deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Rechtspflege dient. Die Erläuterungen zur Verordnung schreiben hierzu:

„Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden.“

Damit fallen Rechtsanwälte unter die Ausnahmeregelung.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

 

17.08.2020

Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ Antragstellung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 10.08.2020 möglich!

Seit dem 10.08.2020 können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten "Überbrückungshilfe" beantragen wollen, auf der Online-Plattform des BMWi registrieren. Die Anmeldung erfolgt über ein PIN-Verfahren oder alternativ über ein Smartcard-Verfahren. Der Dienstleister des BMWi hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im PIN-Verfahren erstellt. Weitere Hinweise, auch zum Smartcard-Verfahren, finden Sie in den FAQ's der Bundesrechtsanwaltskammer.

  • Tutorial zur Registrierung
  • FAQ's zum Antragsprozess

 

 

Ergebnis der Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

Vor zwei Wochen hatten wir Sie um Ihre Teilnahme an der Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Auswirkungen der Corona-Krise gebeten. Nun wurde das Ergebnis der Umfrage veröffentlicht.

Das Gesamtergebnis der Umfrage sowie eine Bewertung der Ergebnisse finden Sie hier: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/#Auswertung%20der%20Corona-Umfrage%20der%20BRAK .

Die Auswertung für Baden-Württemberg finden Sie unter diesem Link.

 

 

Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Das Land Baden-Württemberg hat ein Unterstützungsprogramm für Unternehmen und Freiberufler in der Zeit der Corona-Krise ins Leben gerufen. Informationen hierzu finden Sie unter

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.

Aufgrund des Erlasses der Landesregierung vom vergangenen Freitag werden auch die Berufsschulen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom morgigen Dienstag, 17.03.2020, bis nach den Osterferien geschlossen. Die Auszubildenden bekommen jedoch während dieser Zeit von ihren jeweiligen Lehrkräften Aufgaben zugesandt, die sie zu bearbeiten und abzugeben haben. Die Auszubildenden sind für die Zeit der Bearbeitung dieser Aufgaben vom Kanzleibetrieb freizustellen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Berufsschulen Stuttgart, Ulm, Ellwangen und Heilbronn. 

 

Weitere Informationen:

  • Die BRAK hat auf ihrer Homepage Hinweise und weitere Links veröffentlicht. Ein umfangreiches Merkblatt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Verbindlichkeit, finden Sie zudem bei der RAK München, auf das wir an dieser Stelle ebenfalls gern verweisen.
  • Unter dem Link https://www.vdb-info.de/aktuelles/pressemitteilungen/corona-krise-buergschaftsbanken-erweitern-unterstuetzung-von-kmu finden Sie Informationen zur Untersützung durch die Bürgschaftsbanken. Ebenso finden Sie hier ein Infobrief über deren Hilfspaket.
  • Gern verweisen wir auch auf einen Beitrag von Herrn Kollegen Martin Huff in der LTO zu den berufsrechtlichen Aspekten in der aktuellen Situation. Den Beitrag finden Sie unter https://www.lto.de/recht/juristen/b/anwaelte-corona-vorsorge-vertreterbestellung-fristen-daran-muessen-kanzleien-denken/.
  • Die BRAK hat in der neuesten Pressemitteilung vom 23.03.2020 weitere Informationen zu Corona veröffentlich. 
  • Aktuelle Information des Landgerichts Hannover zur Fristenhemmung infolge der COVID-19-Pandemie
  • Schreiben des OLG Stuttgarts zur Erleichterung der Kommunikation in Zeiten der Corona-Krise

  • Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld,hier: Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)
  •  FAQ-Liste zu Auswirkungen von Corona auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Informationen des Bundesverbands der Freien Berufe rund um die Corona-Pandemie
  • Pressemitteilung des OLG Stuttgart zur Wiederaufnahme des Dienstbetriebes
  • Ausbildungsbündnis beschließt Maßnahmenkatalog

 

Umsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung in der Anwaltskanzlei

Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Damit sind auch für die Anwaltschaft neue Pflichten verbunden. Einen Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow zu diesem Thema veröffentlichen wir an dieser Stelle.

- Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Checkliste für Rechtsanwälte zur EU-Datenschutz-Grundverordnung erarbeitet und eine FAQ-Liste auf ihrer Internet-Seite zusammengestellt. Im Folgenden finden Sie eine Verlinkung zur Checkliste und den FAQs sowie weitere Quellen zur Datenschutzgrundverordnung.

- Checkliste der Bundesrechtsanwaltskammer
- Erläuterungen zur Checkliste
- FAQ-Liste der BRAK
- Artikel von Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow im KR 01/2018
- Beitrag von Herrn Kollegen Prof. Niko Härting mit freundlicher Genehmigung der RAK München
- kostenfreie E-Broschüre der Soldan-GmbH
- Handlungshinweise der EU-Kommission
- Handlungshinweise der Datenschutzkonferenz zum Verarbeitungsverzeichnis

 

 

Informationspflichten von Rechtsanwälten nach der ODR-Verordnung und aus dem aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Rechtsanwälte, die eine Website betreiben oder AGB verwenden, müssen auf ihrer Homepage oder in den von ihnen verwendeten AGB auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Schlichtung von Streitigkeiten vor der Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich bereits bevor eine Streitigkeit aus dem Mandatsvertrag entsteht.

Nach Entstehen der Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Verbraucher in Textform über die Möglichkeit der Schlichtung vor der Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er hierzu grundsätzlich bereit ist.

Verbraucherschlichtungsstelle für die Anwaltschaft ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von € 50.000,00 die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Weitere Informationen, auch zu bestimmten Ausnahmeregelungen finden Sie hier.

 

 

 

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