Fachanwaltschaften
Das Recht der Fachanwaltschaften ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Zur Erlangung einer Fachanwaltschaft müssen sowohl theoretische als auch praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Die theoretischen Kenntnisse sind in § 8 ff. FAO geregelt. Die Regelungen über die praktischen Erfahrungen finden sich in § 5 FAO. Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO kalenderjährlich fortbilden.
Fortbildung gem. § 15 FAO
Fachanwälte müssen gemäß § 15 FAO kalenderjährlich 15 Zeitstunden Fortbildung nachweisen.
Die Fortbildung kann sich neben dem Kerngebiet auch auf Nebengebiete des jeweiligen Fachgebiets beziehen.
Die Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann aufgeteilt werden.
Es müssen 10 Zeitstunden für eine hörende Teilnahme bzw. eigene lehrende Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch die Veröffentlichung von Aufsätzen oder Artikeln. Diese muss nicht zwingend in Fachzeitschriften erfolgen, im Einzelfall können auch Newsletter für Mandanten, die z.B. aktuelle Rechtsprechung auf einem fachlichen Niveau aufbereiten, anerkannt werden.
Die weiteren 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Eine reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzungen jedoch ebenso wenig aus wie eine anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. In Betracht kommt z.B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z. B. Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an die Lerninhalte orientierten Prüfungsmodul stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Online-Anbieter bescheinigt wird.
Fortbildungsnachweise
Fortbildungsnachweise können per E-Mail an info@rak-stuttgart.de oder per Fax an 0711 / 22 21 55-11 bei der RAK Stuttgart einreicht werden. Originale müssen nicht vorgelegt werden.
Das Selbststudium (pro Fachanwaltschaft und Jahr max. fünf Stunden) muss durch die gleichzeitige Vorlage der Bescheinigung über das Selbststudium und der Vorlage der Lernerfolgskontrolle nachgewiesen werden. Nach § 15 Abs. 4 und 5 FAO muss beides vorgelegt werden; auch wenn auf der Bescheinigung angegeben wurde, dass die Lernerfolgskontrolle erfolgt ist.
Online-Fortbildungen können im Gegensatz zu Selbststudien in Höhe der vollen 15 Zeitstunden erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt unter "Downloads".