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04.08.2020

Ergänzung der umsatzsteuerlichen Hinweise der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die umsatzsteuerlichen Hinweise im Hinblick auf die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer ergänzt. Die aktuellen Hinweise sind hier veröffentlicht.

 

 

Aktuelle Entwicklungen des anwaltlichen Gebührenrechts (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG])

 

Gesetzliche Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) wurde nach Anrufung des Vermittlungsausschusses am 05.07.2013 auch vom Bundesrat verabschiedet. Die Gesetzesnovelle trat am 01.08.2013 in Kraft.


Das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts bringt  zum einen die Modifizierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit sich. Zum anderen wird die bisherige Kostenordnung (KostO) für Notare durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt.
 

 

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das RVG erfährt eine Anhebung der Gebührenbeträge sowie zahlreiche strukturelle Änderungen, die überwiegend  eine Verbesserung für die Anwaltschaft mit sich bringen.


Einige Änderungen ergeben sich bei der Höhe der Gegenstandswerte sowie bei der Kostenerstattung.


Im Einzelnen sind folgende Veränderungen besonders hervorzuheben:


Die Beträge der Wertgebühren sowie der Beratungsrahmengebüren für die Wahl- und Pflichtanwälte wurden angehoben. Insbesondere in Strafsachen, in Bußgeldsachen und in bestimmten sozialrechtlichen Sachen erfolgte die Anhebung des geltenden Betragsrahmens im Vergütungsverzeichnis.  Die Tabellenstruktur erfuhr eine Veränderung, indem man in den unteren Streitwertbereichen eine gröbere Staffelung vorgenommen hat. Die Gegenstandswertstufen wurden aktualisiert und angepasst. Die Mindestgebühr beträgt in Zukunft € 15,00. Die Reduzierung von PKH- und VKH-Beträgen erfolgt erst ab Wert von über € 4.000,00, anstatt wie bis jetzt von über € 3.000,00.


Darüber hinaus steht der Anwaltschaft eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen sowie eine Einigungsgebühr beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu. Die Terminsgebühr wurde neu für alle Verfahrensabschnitte geregelt. Das Beschwerdeverfahren wurde aufgewertet, indem die Beschwerdegebühren ebenfalls angehoben wurden. Zu erwähnen ist auch die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Scheidungsfolgenvereinbarungen.


Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten bekam eine neue Struktur. Im Widerspruchsverfahren wurde eine Gebührenanrechnung eingeführt. Bisher hatte man im Widerspruchsverfahren einen ermäßigten Gebührenrahmen. Anstelle der ermäßigten Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt jetzt ebenfalls die Anrechnung der Geschäftsgebühr.


Die Geschäftsgebühr wurde entgegen den Vorentwürfen nicht verändert.


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsvorschrift des § 60 RVG weiterhin Anwendung findet. Hat der Rechtsanwalt von seinem Mandanten den unbedingten Auftrag bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG erhalten, bestimmt sich seine Vergütung nach „altem Recht“, andernfalls nach „neuem Recht“.  

 

Gerichtskostengesetz (GKG)

Die Gerichtsgebühren erfahren ebenfalls eine Erhöhung. Dies hat beispielsweise  Auswirkung auf  Maßnahmen wie Mahnbescheid (Anhebung der Mindestgebühr) sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Erhöhung der Gebühr). 

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