„Ich werde Weihnachten in meinem Herzen ehren und versuchen, es das ganze Jahr hindurch aufzuheben.“ (Charles Dickens)
Sehr geehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit über einem Jahr ist das besondere elektronische Anwaltspostfach nun am Start.
Nach aktuellen Zahlen haben über 60.000 Kolleginnen und Kollegen die Erstregistrierung am beA vorgenommen. Über 100.000 beA-Karten sind bereits bestellt.
Die Zeit drängt. Ab dem 01.01.2018 ist die passive Nutzung des beA verpflichtend. Zustellungen über das beA muss man ab dem neuen Jahr gegen sich gelten lassen.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben in diesem Jahr die Angebote der Rechtsanwaltskammer und des Fortbildungsinstituts der Rechtsanwaltskammer genutzt und sich über das beA, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz und die Anpassung der Kanzleiorganisation informiert. Auch im kommenden Jahr werden wir Sie mit entsprechenden Angeboten bei der Umsetzung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützen.
In der Vergangenheit kam es bei der Nutzung des beA noch zu Störungen an der ein oder anderen Stelle. Die Bundesrechtsanwaltskammer arbeitet jedoch mit Hochdruck daran, dass das beA mit dem Beginn der passiven Nutzungspflicht störungsfrei arbeitet. Bei eventuellen Problemen empfiehlt es sich, die beA-Informationsseite der BRAK (bea.brak.de/) und die bundesweite Informationsseite der Justiz (www.egvp.de/meldungen/) darauf zu prüfen, ob eine Störung des beA oder der Kommunikationssysteme der Justiz vorliegt.
Das kommende Jahr bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen, die mittelbar und unmittelbar Einfluss auf unseren Kanzleialltag haben werden. In erster Linie zu nennen ist die Datenschutzgrundverordnung, die am 25. Mai 2018 gleichzeitig mit einem neuen Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten wird. Uns Anwälte treffen nach der neuen Verordnung eine Reihe von Sicherungs- und Meldepflichten. Auch hier gilt es, sich mit der neuen Gesetzeslage zu befassen und diese in der Kanzlei umzusetzen. Wir werden im Kammerreport 01/2018 die wichtigsten Regelungen für Sie aufbereiten und auch hierzu Informationsveranstaltungen anbieten, ebenso zum neuen Geldwäschegesetz, das bereits seit diesem Jahr in Kraft ist.
Das zu Ende gehende Jahr hat gezeigt, dass der Gesetzgeber Stück für Stück die Kernpflichten der anwaltlichen Berufsausübung, wie zum Beispiel die Verschwiegenheitsverpflichtung auflöst – Stichwort: Verpflichtung zur Meldung von Steuervermeidungsmodellen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schlägt dieselbe Richtung ein. Nach dem Urteil des BFH vom 27.09.2017 (Az.: XI R 15/15) sind Rechtsanwälte verpflichtet, mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken anzugeben. Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2017 XI R 15/15 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern (Pressemitteilung BFH, Nr. 74 vom 29. November 2017).
Dieser Erosionsprozess kann nicht hingenommen werden. Präsidium und Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart werden sich auch im neuen Jahr für die Wahrung der Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung und ihrer Kernpflichten einsetzen.
Im Namen von Präsidium, Vorstand und Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr verbunden mit der Hoffnung, dass es gelingt, das Geheimnis der Weihnacht über das Jahr und die täglichen Herausforderungen hinaus zu bewahren.
Ihre
-Ulrike Paul-