Liste der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für die Bestellung von Verfahrenspflegern
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (AZ: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) entschieden, dass die Fixierung eines Patienten einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person darstellt. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG. § 25 des Baden-Württembergischen PsychKHG wurde mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt.
Das BVerfG hat angeordnet, dass bis zum 30.06.2019 Fixierungen gemäß diesem Paragrafen noch zulässig bleiben, allerdings hat es die 5-Punkt und 7-Punkt-Fixierung dem Richtervorbehalt unterworfen -mit sofortiger Wirkung-, wenn es sich nicht um eine lediglich kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von einer ½ Stunde unterschreitet. Der Betroffene ist nach jeder Fixierung auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Urteil, dass ein täglicher richterlicher Bereitschaftsdienst im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr abgedeckt werden muss.
Für die Anwaltschaft bedeutet dies, dass zukünftig sicherlich eine deutlich höhere Zahl von Verfahrenspflegern gem. den §§ 274, 275 in Verbindung mit 316, 317 FamFG bestellt werden muss. Dies folgt daraus, dass bisher gem. 25 Abs. 3 PsychKHG Baden-Württemberg die Fixierungsmaßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet wurden, ohne dass ein Richter eingeschaltet wurde. Dies hat sich durch die Entscheidung des BVerfG nun grundsätzlich geändert.
Des Weiteren finden diese Fixierungen im Strafvollzug statt, insoweit ergibt sich die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG.
Das BVerfG hat ausgeführt, dass diese Fixierungen eine Eingriffsqualität aufweisen, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und dementsprechend eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigen (Anmerkung 70).
Das BVerfG hat auch entschieden, dass aus dem Freiheitsgrundrecht folgt, dass der betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen (Anmerkung 85).
Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgert das BVerfG, dass ein verfahrensrechtlicher Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung gegeben ist, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (Anmerkung 93). Dementsprechend wird der Baden-Württembergische Gesetzgeber wie auch der Bayerische, konkret verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten (Anmerkung 94). Der Gesetzgeber hat danach ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt werden muss und sicherzustellen hat, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle rechtstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (Anmerkung 94).
Das BVerfG weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betroffene persönlich gem. § 319 FamFG anzuhören ist und grundsätzlich ein Verfahrenspfleger beteiligt werden muss (Anmerkung 100). Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass -wie oben bereits ausgeführt- mit einer vermehrten Zahl von Verfahrenspfleger-Bestellungen zu rechnen ist.
Die Kammer führt bereits eine Liste mit Kolleginnen und Kollegen, die sich bereit erklärt haben, Verfahrenspflegschaften zu übernehmen. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und an die Justiz weitergeleitet. Damit dafür Sorge getragen werden kann, dass den verfassungsgerichtlichen Vorgaben genügt wird, bitten wir auf diesem Weg noch einmal diejenigen unter Ihnen, die als Verfahrenspfleger arbeiten bzw. bereit sind, sich als Verfahrenspfleger bestellen zu lassen, uns dies mitzuteilen. Bitte beachten Sie dabei, dass das BVerfG einen täglichen rechtlichen Bereitschaftsdienst von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr abgedeckt wissen will. Sie müssten also grundsätzlich auch innerhalb dieses zeitlichen Rahmens bereit sein, Verfahrenspflegschaften zu übernehmen.
Wir bedanken uns bei all jenen, die bereits auf unserer Liste gemeldet sind und auch bei denjenigen, die sich zukünftig für die Aufnahme in die Liste der Verfahrenspfleger bei uns melden.
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