Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen
Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer – Stand: März 2017
Es sind einige Urteile in der Finanzrechtsprechung zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaft-pflichtversicherungen ergangen. Im Folgenden soll diese Rechtsprechung zur übersichtlicheren Darstellung anhand von einigen Fallbeispielen erläutert werden.
1. Fall: Rechtsanwalts-GmbH
An einer nach § 59c Abs. 1 BRAO zugelassenen Rechtsanwalts-GmbH sind fünf Rechtsanwälte beteiligt. Daneben beschäftigt die GmbH weitere angestellte Rechtsanwälte.
Für ihre Zulassung schloss die GmbH als Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall 2,5 Mio. EUR, die Versicherungshöchstleistung beträgt 10 Mio. EUR pro Jahr, was den gesetzlichen Mindestvorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO entspricht.
Jede(r) angestellte Rechtsanwalt/Rechtsanwältin der GmbH unterhält zudem eine für die nach § 51 BRAO notwendige eigene persönliche Berufshaftpflichtversicherung, wobei die Versicherungssumme pro Versicherungsfall mit 250.000 EUR und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr mit 1 Mio. EUR den Mindestversicherungssummen des § 51 Abs. 4 BRAO entspricht. Diese Beiträge wurden von der Rechtsanwalts-GmbH übernommen und als geldwerter Vorteil der individuellen Lohnversteuerung der Arbeitnehmer unterworfen.
Lösung:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14, DB 2016, S. 324) geurteilt, dass der von der Rechtsanwalts-GmbH erworbene Versicherungsschutz zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ihrem eigenen Versicherungsschutz diene. Die GmbH versichere damit ihre eigene Berufstätigkeit und hat ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zugewendet.
Die Übernahme der Aufwendungen für die eigene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte wurde korrekterweise vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil lohnversteuert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil der angestellte Rechtsanwalt nach § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sei, siehe BFH vom 26.07.2007 (VI R 64/06, DB 2007 S. 2013). Der angestellte Rechtsanwalt kann in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung diese vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
2. Fall: Kanzlei als GbR
Gleicher Fall wie unter 1, allerdings handelt es sich nun um eine Kanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Dieser Fall ist nun auch höchstrichterlich entschieden. Der BFH hat mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14) entschieden, dass die durch die Kanzlei getragenen Versicherungsbeiträge nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung diente der Deckung des mit dem Betrieb der GbR verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter. Denn sobald ein Vermögensschaden durch einen angestellten Rechtsanwalt der GbR entsteht, hat die GbR nach § 278 BGB für diese Schäden einzustehen. Mithin kann kein geldwerter Vorteil bei den angestellten Rechtsanwälten entstehen.
3. Fall: Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Gleicher Fall wie unter 1, allerdings handelt es sich nun um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs.4 PartGG.
Dieser Fall ist noch nicht durch ein deutsches Finanzgericht entschieden worden. Es spricht aus Sicht des Ausschusses Steuerrecht einiges dafür, dass auch in dieser Konstellation ähnlich zu entscheiden ist wie in den Fällen 1 und 2.
4. Fall: Steuerberatungs-GmbH übernimmt Beiträge für Berufskammern
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH übernimmt für die angestellten Steuerberater deren Beiträge für die Berufskammern.
Der BFH ist mit Urteil vom 17.01.2008 (VI R 26/06) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übernahme der Kammerbeiträge durch die Steuerberatungs-GmbH auch im eigenen Interesse der angestellten Steuerberater erfolge und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.
Zusammenfassung:
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eigene Berufshaftpflichtversicherungen von Kanzleien in der Rechtsform der GmbH oder der GbR keinen Arbeitslohn für die angestellten Rechtsanwälte dar. Dies müsste analog auch für Kanzleien in der Rechtsform der Partnerschaft mit beschränkter Haftung gelten. Hierzu gibt es noch keine Rechtsprechung. Vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für die persönliche Berufshaftpflichtversicherung oder für die Kammerbeiträge der angestellten Rechtsanwälte sind hingegen als geldwerter Vorteil grundsätzlich zu versteuern. Dem angestellten Rechtsanwalt steht jedoch ein „korrespondierender“ Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu.
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