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Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
anbei erhalten Sie den Newsletter für Mai 2019.
Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Zeitler gerne per E-Mail (zeitler@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-33 zur Verfügung. |
Informationsveranstaltungen für Steuerberater und Rechtsanwälte beim Finanzgericht Baden-Württemberg
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bietet seit Jahren Informationsveranstaltungen für Steuerberater und Rechtsanwälte an, die noch keine eigenen Erfahrungen mit dem Finanzgericht sammeln konnten. Die Veranstaltungen bieten Gelegenheiten, den Ablauf eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu erleben und das Finanzgericht kennen zu lernen.
Die Teilnehmer haben die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung mit anschließendem Fachgespräch. Die Verhandlungen sollen am Mittwoch, 24.07.2019 und am Montag, 14.10.2019 stattfinden.
Wir weisen darauf hin, dass die Informationsveranstaltungen sehr interessant sind und bitten um eine rege Teilnahme. Weitere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie hier.
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Flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg
Seit dem 10. April 2019 arbeitet die Arbeitsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg als erste Flächengerichtsbarkeit in Deutschland vollständig digital. Da die Mitwirkung der Anwaltschaft eine Grundvoraussetzung für den weiteren Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs ist, bittet der Präsident des Landesarbeitsgerichts darum, dass Sie die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen und Ihre Schriftsätze bei der Arbeitsgerichtsbarkeit in elektronischer Form einreichen.
Hier finden Sie die Pressemitteilungen |
Regressansprüche von Rechtschutzversicherungen aus übergegangenem Recht gegen den Rechtsanwalt wegen Aussichtslosigkeit durchgeführter Prozesse
In jüngster Zeit gab es mehrere Urteile zu Regressansprüchen von Rechtschutzversicherern aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegen Rechtsanwälte, da diese die Mandanten nicht ausreichend über die Aussichtslosigkeit der durchgeführten Prozesse informiert hätten.
Während das Amtsgericht Köln die Klage des Rechtschutzversicherers auf Rückzahlung des Honorars rechtskräftig abgewiesen hat, da die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aufgrund der zuvor erteilten Deckungszusage treuwidrig sei, haben sowohl das OLG Düsseldorf, das OLG Celle und das OLG Hamburg entschieden, dass die Deckungszusagen keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt hätten und auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers begründeten.
Hier finden Sie die entsprechenden Urteile |
WLAN für Prozessvertreter beim Arbeitsgericht Stuttgart
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat WLAN für die Prozessvertreter im Bereich der Sitzungssäle eingerichtet.
Die Nutzungsdaten lauten:
SSID: JUSTIZ_GAST_PW Passwort: Justiz4.0
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Satzungsversammlung: Weiterhin Robenpflicht
In der achten und letzten Sitzung der laufenden Wahlperiode hatte sich die 6. Satzungsversammlung mit einem emotional besetzten Thema zu befassen: der in § 20 BORA geregelten Robenpflicht. Eine Anwältin hatte beantragt, diese Berufspflicht aufzuheben. Eine sehr deutliche Mehrheit der Mitglieder hielt dagegen eine verpflichtende Regelung auch weiterhin für sinnvoll und notwendig.
Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Mit dem Newsletter der RAK Stuttgart informieren wir unsere Mitglieder regelmäßig über aktuelle Themen des anwaltlichen Berufsrechts. Zum Zwecke der Versendung des Newsletters verwenden wir die uns von Ihnen mitgeteilte E-Mail-Adresse. Eine Abmeldung ist jederzeit möglich. Hierfür können Sie den Link am Ende des Newsletters nutzen. |
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