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Unerlaubte Rechtsberatung

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind die berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sie sind in ihrer Berufsausübung an die gesetzlich geregelten Berufspflichten gebunden, die dem Schutz des Mandanten und der Rechtspflege dienen. Darüber genießen Rechtsanwälte bestimmte Privilegien, durch die es ihnen möglich ist, die Rechte ihrer Mandanten effektiv und auf vertraulicher Basis durchzusetzen. Beispielsweise unterliegen sie bezüglich der Informationen aus dem Mandatsverhältnis der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Korrespondierend hierzu steht ihnen gemäß § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht über alle Angelegenheiten zu, die ihnen im Mandat anvertraut worden sind.

Seit der Liberalisierung des Rechtsberatungsmarktes dürfen auch andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).  Insbesondere erlaubt § 5 RDG, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Immer wieder kommt es vor, dass Rechtsdienstleistungen von Personen erbracht werden, die weder als Rechtsanwalt zugelassen sind noch den besonderen Regelungen des RDG unterfallen. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist nach dem Wettbewerbsrecht berechtigt, entsprechende Verstöße im Kammerbezirk, die ihr bekannt werden, wettbewerbsrechtlich zu verfolgen. Auf diese Weise trägt sie dazu bei, Verbraucher vor unqualifizierter und in der Regel überteuerter Rechtsberatung zu schützen. Sollten Ihnen entsprechende Fälle unerlaubter Rechtsberatung bekannt sein, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden in jedem Fall prüfen, ob ein zu verfolgender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Sie hierüber informieren.

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