Newsletter der RAK Stuttgart für April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für April 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Zeitler gerne per E-Mail (zeitler@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-33 zur Verfügung.

Wahlen zum Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart 2020 noch bis 07.05.2020, 16.00 Uhr

In der Zeit von  Mittwoch, 22.04.2020, 12.00 Uhr bis Donnerstag, 07.05.2020, 16.00 Uhr finden die Wahlen zum Gesamtvorstand der RAK Stuttgart statt. Eine Übersicht über die Kandidatinnen und Kandidaten finden im internen Mitgliederbereich der RAK Stuttgart.  Außerdem stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten im Kammerreport 01/2020 vor. 


Gewählt wird über eine Online-Wahlportal. Das Portal erreichen Sie unter dem Link: https://election.polyas.com/vorstandswahlen2020raks . 

Die Zugangsdaten wurden Ihnen bereits per Post übermittelt.

Hausverfügungen des Landessozialgerichts und des Amtsgerichts Stuttgart zum Infektionsschutz

Das Landessozialgericht und das Amtsgericht Stuttgart haben eine Hausverfügung zum Infektionsschutz erlassen. Die Verfügung finden Sie hier.


In beiden Gerichten sollen ab kommenden Montag Einlasskontrollen durchgeführt werden, um

  • die Voraussetzungen für ein Zutrittsverbot abzufragen (Ziffer 1 der Hausverfügung),
  • die Besucher, sofern erforderlich, zum Tragen von Masken anzuhalten (Ziffer 2 der Hausverfügung),
  • und die Besucher zu bitten, anhand eines Formulars auf freiwilliger Basis ihre Kontaktdaten mitzuteilen.

Die Hausverfügung enthält eine dringende Empfehlung, aber keine Verpflichtung, Masken zu tragen. Diese Empfehlung richtet sich auch an die Rechtsanwälte. 


Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden  deshalb gebeten, zu den Terminen Masken mitzubringen und diese in den Fluren und Wartebereichen zu tragen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Vorsitzenden in den Verhandlungen im Rahmen ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse die Tragung von Masken anordnen werden.

Wiedereröffnung des Gerichtsbetriebs im Bezirk des OLG Stuttgart und erweiterte Notbetreuung

Am Montag, den 27. April 2020 haben das OLG Stuttgart und die Gerichte im Gerichtsbezirk den Betrieb wieder aufgenommen. Für viele Kolleginnen und Kollegen stellt sich damit einhergehend die Frage, wie die Betreuung ihrer Kinder sichergestellt werden kann. 

Hier gilt § 1a  Abs. 2 der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung. 

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide

  1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
  2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind 

und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. 

Zu den Systemrelevanten Berufen nach § 1 a Abs. 2 Ziffer 1 der VO gehören gemäß Abs. 8 Ziffer 4 auch die Organe der Rechtspflege. Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege ( § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) zählen demnach bereits zu den systemrelevanten Berufen, für die § 1 a Abs. 2 Ziffer 1 der VO gilt. Damit ist für sie auch § 1 a Abs. 3 der VO einschlägig, der den Anspruch auf Zugang zur Notbetreuung bei nicht ausreichenden Betreuungskapazitäten regelt.  

Einspruch gegen Bußgeldbescheide der zentralen Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Stuttgart

Bitte beachten Sie, dass die zentrale Bußgeldstelle der Stadt Stuttgart nicht mehr per Fax erreichbar ist.

Auf der Homepage wird unter der Rubrik „Informationen von A-E“ unter dem Stichwort „Einspruch“ erläutert, dass die Bußgeldstelle Stuttgart derzeit Einsprüche per E-Mail akzeptiert, wenn ein unterschriebenes pdf-Dokument beigefügt wird, ansonsten nur zur Fristwahrung, wenn eine eigenhändig unterschriebene Willenserklärung unverzüglich nachgereicht wird.

Dieses Vorgehen ist jedoch aus berufsrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung für Anwälte bedenklich, da bei einer Kommunikation per offener E-Mail die Daten der Mandanten nicht geschützt sind. Für Anwälte ist daher nur die Einlegung mit verschlüsselter Mail oder über das beA möglich. 

BFB: Auswertung der Konjunkturumfrage Winter 2019 und Unterstützungsbitte Konjunkturumfrage Sommer 2020

Die bisherigen Auswertungen der halbjährlich durchgeführten Konjunkturumfragen ermöglicht dem Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) eine auswertbare Darstellung verschiedenster Arbeitsbereiche der Mitglieder der Freien Berufe.

Der BFB bittet insofern auch unter den aktuellen Bedingungen um Teilnahme an der Sommerumfrage 2020 bis zum 10. Mai 2020 unter diesem Link.

Die Auswertung der Konjunkturumfrage Winter 2019 erhalten Sie hier.

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