Am Montag, den 27. April 2020 haben das OLG Stuttgart und die Gerichte im Gerichtsbezirk den Betrieb wieder aufgenommen. Für viele Kolleginnen und Kollegen stellt sich damit einhergehend die Frage, wie die Betreuung ihrer Kinder sichergestellt werden kann.
Hier gilt § 1a Abs. 2 der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung.
Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
- einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
- eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind
und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Zu den Systemrelevanten Berufen nach § 1 a Abs. 2 Ziffer 1 der VO gehören gemäß Abs. 8 Ziffer 4 auch die Organe der Rechtspflege. Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege ( § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) zählen demnach bereits zu den systemrelevanten Berufen, für die § 1 a Abs. 2 Ziffer 1 der VO gilt. Damit ist für sie auch § 1 a Abs. 3 der VO einschlägig, der den Anspruch auf Zugang zur Notbetreuung bei nicht ausreichenden Betreuungskapazitäten regelt.