Newsletter der RAK Stuttgart für August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für August 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Zeitler gerne per E-Mail (zeitler@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-33 zur Verfügung.

Bericht von der Kammerversammlung am 28.07.2020

Nachdem die regulär auf den 09. April 2020 festgelegte Kammerversammlung aufgrund des Lockdowns abgesagt werden musste, konnte die Versammlung am Dienstag, den 28.07.2020 im Hospitalhof in Stuttgart durchgeführt werden.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens mussten die Mitglieder in diesem Jahr jedoch leider auf den traditionellen Stehempfang, kollegialen Austausch mit Ehrengästen und den Gastvortrag verzichten.

Die Versammlung behandelte die in der Einladung zur Kammerversammlung veröffentlichte Tagesordnung.

Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2020 wurde für natürliche Personen auf 270 EUR festgesetzt und für juristische Personen auf 465 EUR. Er bleibt damit unverändert gegenüber dem Vorjahr.

Die Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird in der 33. Kalenderwoche versandt.

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über folgende Themen:

  • Ergänzung der umsatzsteuerlichen Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte im Hinblick auf die Absenkung der Umsatzsteuersätze durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung - Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht (Stand: Juli 2020)
  • Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.Juli 2020, BMF-Schreiben vom 30.06.2020

Überbrückungshilfe: Einbeziehung der Anwaltschaft geplant

Das BMWI beabsichtigt nunmehr auch die Anwaltschaft in den Antragsprozess zur Überbrückungshilfe einzubeziehen und arbeitet aktuell an einer technischen Lösung.

Sobald Details hierzu vorliegen, werden wir umgehend auf unserer Homepage und ggf. über einen Sondernewsletter hierüber informieren.

Schiedsgutachter nach § 3 a ARB gesucht!

Lehnt eine Rechtsschutzversicherung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit die Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer ab, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt wird.

Das Schiedsgutachterverfahren ist in § 3 a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geregelt. Zum Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennen.

Bei dem Schiedsgutachter soll es sich nach einer zwischen den Rechtsschutzversicherern und der Bundesrechtsanwaltskammer getroffenen Vereinbarung um einen Rechtsanwalt handeln, der

  • seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen ist
  • in einem anderen LG-Bezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt niedergelassen ist,
  • aus dem Kreis der forensisch tätigen Rechtsanwälte stammt und
  • möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage kommenden Rechtsgebiet verfügt.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart aktualisiert derzeit die hier geführte Liste mit Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, als Schiedsgutachter nach § 3a ARB tätig zu werden. Wenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als Schiedsgutachter haben und in die Liste aufgenommen werden möchten, bitten wir Sie, dieses Formular auszufüllen und per Telefax, postalisch oder auch per E-Mail an die RAK Stuttgart zurückzusenden.

Erste Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern"

Die Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern" soll am 31.07.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und somit am 01.08.2020 in Kraft treten.

Für die Gewährung der Ausbildungsprämie muss der Berufsausbildungsbeginn nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegen (Punkt 2.1.2.2). Dies berührt jedoch nicht den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, der auch vor dem 1. August 2020 erfolgt sein kann (siehe hierzu auch unsere Information im BRAK-RS Nr. 311/2020 vom 16. Juli 2020).

Ferner wird in der Förderrichtlinie klargestellt, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht, sondern der Zuwendungsgeber über die Anträge nach der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entscheiden wird (Punkt 1.6).

Antragstellung für eine A1-Bescheinigung auf Geschäftsreisen beim „zuständigen Versicherungsträger“

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer Homepage Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu A1- Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland veröffentlicht.

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