Lehnt eine Rechtsschutzversicherung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit die Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer ab, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt wird.
Das Schiedsgutachterverfahren ist in § 3 a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geregelt. Zum Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennen.
Bei dem Schiedsgutachter soll es sich nach einer zwischen den Rechtsschutzversicherern und der Bundesrechtsanwaltskammer getroffenen Vereinbarung um einen Rechtsanwalt handeln, der
- seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen ist
- in einem anderen LG-Bezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt niedergelassen ist,
- aus dem Kreis der forensisch tätigen Rechtsanwälte stammt und
- möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage kommenden Rechtsgebiet verfügt.
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart aktualisiert derzeit die hier geführte Liste mit Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, als Schiedsgutachter nach § 3a ARB tätig zu werden. Wenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als Schiedsgutachter haben und in die Liste aufgenommen werden möchten, bitten wir Sie, dieses Formular auszufüllen und per Telefax, postalisch oder auch per E-Mail an die RAK Stuttgart zurückzusenden.