Newsletter der RAK Stuttgart für Dezember 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für Dezember 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Quach gerne per E-Mail () oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-31 zu Verfügung.

Weihnachtsgruß der Präsidentin

Sehr geehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Ende dieses für uns alle besonderen Jahres gibt es zumindest insofern gute Nachrichten, als der Bundesrat am vergangenen Freitag das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) gebilligt hat. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es sieht eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sowie strukturelle Änderungen im RVG vor. Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um 10 %. Ferner werden die Sätze des JVEG für Sachverständige sowie Sprachmittler an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung. Aufgrund der JVEG-Anpassung werden auch Änderungen in § 1835a BGB zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger vorgenommen, da dieser auf § 22 JVEG verweist. Darüber hinaus sind künftig für die Freibeträge für PKH gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO die am Wohnort des Antragstellers geltenden Regelsätze maßgebend.

Das Gesetz wurde auf der Zielgeraden beinahe gestoppt, nachdem im Finanzausschuss des Bundesrates mehrheitlich für ein späteres Inkrafttreten des geplanten Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 gestimmt worden war. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Rechtsanwaltskammern haben sich daraufhin bei den zuständigen Ministerien der Länder massiv dafür eingesetzt, dass das Gesetz, wie geplant am 01.01.2021 in Kraft treten kann. Ein späterer Zeitpunkt war, auch bei Berücksichtigung der Belastung der Länderhaushalte durch die Corona-Pandemie, nicht vertretbar.

Die überfällige Gebührenanpassung, die ohnehin lediglich einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die Kostenentwicklung in den vergangenen Jahren bringen wird, durfte nicht weiter hinausgezögert werden. Seit der letzten Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung im Jahr 2013 sind die Löhne um mehr als 19 % gestiegen. Die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung war daher zwingend notwendig, um die auch für die Anwaltschaft gestiegenen Kosten zu decken. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaats, Arbeitgeber und Ausbilder von Fachkräften. Eine Abkoppelung der gesetzlichen Vergütung von der allgemeinen Einkommensentwicklung wäre das falsche Signal an die Anwaltschaft gewesen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien im Namen von Präsidium, Vorstand und Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ein besinnliches und hoffnungbringendes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!

Ihre

Ulrike Paul

Shutdown und Berufsschulunterricht

Gemäß § 1f der Corona Verordnung Baden-Württemberg in der seit dem 16.12.2020 geltenden Fassung wird der Unterrichtsbetrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 untersagt.

An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums und des Sozialministeriums.

Es gilt weiterhin, wie auch schon in der ersten Welle der Corona-Pandemie, dass die Auszubildenden für die Teilnahme am Fernunterricht und die Erledigung der hierzu gehörigen Schulaufgaben freizustellen sind. Eine Bearbeitung der Aufgaben und/oder die Teilnahme am Fernunterricht in den Kanzleiräumen ist selbstverständlich möglich. Wir verweisen insoweit gern auf die FAQ der BfB von April dieses Jahres.

Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie hier.

Gerne weisen wir Sie auch auf ein Angebot der Berufsakademie für Auszubildende während des Shutdowns hin. https://www.die-berufsakademie.de/corona-hilfe

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Am 10.12.2020 wurde die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 07.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage 1). Damit reagiert die Bundesregierung auf die umfangreichen Folgen der weiterhin bestehende Corona-Krise, indem sie die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien erleichtert und Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert. Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am 11.12.2020 in Kraft.

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können bei den Agenturen für Arbeit innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben von Bundesarbeitsminister Heil (Anlage 2) und der Pressemitteilung des BMAS entnehmen.

  • Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 07.12.2020
  • Ministerbrief

Lockdown und Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg

Derzeit erreichen die Rechtsanwaltskammer Stuttgart vermehrt Anfragen, ob Mandantenbesuche aufgrund der CoronaVO in Baden-Württemberg noch zulässig sind.

Auch nach der aktuellen Corona-VO in der seit dem 16.12.2020 gültigen Fassung sind Mandantenbesuche zulässig. Der Mandantenbesuch stellt einen trifftigen Grund im Sinne von § 1 c Abs. 1 der Corona-VO dar. Hier kommt insbesondere § 10 Abs. 4 der VO zum Tragen, wonach Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind, erlaubt sind.

Darüber hinaus greift auch die Ausnahmeregelung aus § 1 c Abs. 1 Nr. 5, der die Ausübung beruflicher Tätigkeit privilegiert. Hiervon kann auch die Mandantschaft selbst erfasst sein, soweit die Teilnahme der Mandantschaft an der Besprechung in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Schließlich dürfte ein erforderliches Mandantengespräch auch als sonstiger vergleichbar gewichtiger Grund nach § 1 c Abs. 1 Nr. 17 der Corona-VO gelten. Auch Fahrten zum Gericht, um zum Beispiel Post in den Gerichtsbriefkasten zu werfen, sind beruflich veranlasst und damit auch nach 20 Uhr möglich. Insoweit gilt § 1 c Abs. 2 Nr. 2 der Corona-VO.


Vorsorglich sollten Mitarbeiter einen entsprechenden Passierschein mit sich tragen. Ein Muster finden Sie hier.

Betriebsnummer als notwendige Angabe für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis

Für Ausbildungsverträge mit vertraglich vereinbartem Ausbildungsbeginn ab dem 01. Januar 2021 muss zwingend eine Betriebsnummer der Ausbildungsstätte gemäß § 34 Abs. 2  Nr. 10 BBiG i.V.m. § 18 i  oder § 18 k des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen werden.

Die Rechtsanwaltskammer benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss, § 88 Abs. 2 BBiG.

Falls Sie Ihre Betriebsnummer noch nicht kennen sollten, kann diese bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantrag werden. Diese vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Hier ist der entsprechende Link zur Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service


Wir bitten um Mitteilung Ihrer Betriebsnummer zusammen mit dem Einreichen der Ausbildungsverträge.

Für Rückfragen steht Ihnen die Ausbildungsabteilung gerne zur Verfügung.

Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs im Land Bremen für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit zum 01.01.2021

Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen teilt uns mit beigefügtem Schreiben mit, dass Bremen zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführt. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 die Verordnung in der ebenfalls als Anlage beigefügten Fassung erlassen. Diese ist abrufbar unter www.transparenz.bremen.de.


Mit diesem Schritt zieht Bremen für die genannten Fachgerichte den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr vor und hofft auf wertvolle Erfahrungen für alle Verfahrensbeteiligte für den dann ab dem 01.01.2022 flächendeckenden verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr.

  • Schreiben der Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 09.12.2020
  • Verordnung des Bremer Senats vom 08.12.2020

Schließung der Geschäftsstelle über die Weihnachtstage

Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist vom 24.12.2020 - 01.01.2021 geschlossen. In dringenden Fällen erreichen Sie die Geschäftsstelle in der Zeit vom 28.12.2020 - 30.12.2020 von 09:00 Uhr - 17:00 Uhr unter den im Kammerreport 3/2020 auf Seite 20 veröffentlichten Telefonnummern.

Hier können Sie sich vom Newsletter abmelden
NEWSLETTER ABMELDEN

© 2025 Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Anfahrt & Kontakt Datenschutzerklärung Impressum