Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.10.2020 (Az.: VI R 11/18, Anlage 1) zum einen entschieden, dass – wenn eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin übernimmt, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vorliegt, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.
Zum anderen hat der BFH festgestellt, dass die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.
Dies ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Übernahme der Kosten für das beA durch den Arbeitgeber. Der Ausschuss Steuerrecht ist in seinen Handlungshinweisen „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“, die zuletzt im Juni 2020 aktualisiert wurden, davon ausgegangen, dass einiges dafür spricht, die Übernahme des Beitrags bzw. der Umlage für das beA ebenso zu bewerten wie die Übernahme „normaler“ Kammerbeiträge und dies der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Mit der zweiten Entscheidung vom 01.10.2020 (Az.: VI R 12/18, Anlage 2) hat der BFH entschieden, dass die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn führt, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. Weiter stellte der BFH fest, dass – wenn der der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet ist. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn, so der BFH. Wegen der Einzelheiten verweisen wir Sie auf die Anlagen.