Newsletter der RAK Stuttgart für März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für März 2021.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Quach gerne per E-Mail () oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-31 zu Verfügung.

„Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko einer Scheinselbständigkeit hat auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeitnehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind.

Die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht sollen die o.g. Abgrenzung, insbesondere anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verdeutlichen, dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Damit soll in erster Linie Problembewusstsein geschaffen werden. Die Hinweise stellen keine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themenkomplexes dar.

Der Beitrag ist auch hier auf der BRAK-Internetseite veröffentlicht worden.

Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin / eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber

Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.10.2020 (Az.: VI R 11/18, Anlage 1) zum einen entschieden, dass – wenn eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin übernimmt, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vorliegt, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.

Zum anderen hat der BFH festgestellt, dass die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.

Dies ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Übernahme der Kosten für das beA durch den Arbeitgeber. Der Ausschuss Steuerrecht ist in seinen Handlungshinweisen „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“, die zuletzt im Juni 2020 aktualisiert wurden, davon ausgegangen, dass einiges dafür spricht, die Übernahme des Beitrags bzw. der Umlage für das beA ebenso zu bewerten wie die Übernahme „normaler“ Kammerbeiträge und dies der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Mit der zweiten Entscheidung vom 01.10.2020 (Az.: VI R 12/18, Anlage 2) hat der BFH entschieden, dass die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn führt, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. Weiter stellte der BFH fest, dass – wenn der der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme  hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen  geschuldet ist. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn, so der BFH. Wegen der Einzelheiten verweisen wir Sie auf die Anlagen.

Höherpriorisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nach der Impfverordnung des Landes Baden-Württemberg

Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass nach der neuen Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben können. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung sei zudem davon auszugehen, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Nachweis der Anspruchsberechtigung selbst ausstellen können.

Darüber hinaus hat sich die RAK Stuttgart für die Einstufung der in Betreuungsverfahren tätigen Kolleginnen und Kollegen in die höchste Prioritätsgruppe, entsprechend den Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern Baden-Württembergs, eingesetzt. Diese werden zu der Personengruppe gezählt, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind (§ 2 Nr. 2 CoronaImpfV) und haben deshalb einen Anspruch auf eine Schutzimpfung höchster Priorität (Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 25.01.2021)

Sobald hierzu neue Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

  • Schreiben vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus
  • Verordnung zum Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit Begründung
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