Aus dem Kreis unserer Mitglieder erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Umgang der Rechtsanwaltskammer Stuttgart mit der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 15 FAO während der Corona-Pandemie.
Die als Präsidentenkonferenz durchgeführte Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 22.06.2020 des Themas angenommen. Nach der Beschlusslage wird von der generellen Fortbildungspflicht in diesem Jahr im Hinblick auf die Corona-Pandemie keine Ausnahme gemacht. Es bleibt unverändert bei der Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO.
Wir weisen in diesem Zusammenhang gerne daraufhin, dass Sie gemäß § 15 Abs. 2 FAO auch die Möglichkeit haben, Ihrer Fortbildungspflicht durch Teilnahme an Online-Seminaren nachzukommen. Anders als für die Fortbildung durch Selbststudium gemäß § 15 Abs. 4 FAO gilt für die Online-Fortbildung auch keine Beschränkung auf 5 Zeitstunden. Voraussetzung für die Anerkennung als Fortbildung im Sinne von § 15 FAO ist, dass die Online-Fortbildung die Möglichkeit der Interaktion mit dem Referenten und den Teilnehmern bietet und ein Nachweis darüber erbracht wird, dass Sie durchgängig an der Fortbildung teilgenommen haben.
Darüber hinaus dürfen Sie Ihre Fortbildung mit bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolvieren. Hierfür müssen Sie eine Lernerfolgskontrolle absolvieren (§ 15 Abs. 4 FAO).
Schließlich besteht alternativ die Möglichkeit, wissenschaftlich zu publizieren.