Newsletter der RAK Stuttgart für Oktober 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für Oktober 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Quach gerne per E-Mail () oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-31 zu Verfügung.

Überbrückungshilfe - Verlängerte Antragsfrist

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe wurde verlängert: Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) können noch bis zum 9. Oktober 2020 (bisher: 30. September) gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Zwischenprüfung 2020 für Auszubildende zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und der aktuell steigenden Infektionszahlen musste die für den 29.10.2020 geplante Zwischenprüfung bedauerlicherweise abgesagt werden.

Sie wird stattdessen im Frühjahr 2021 stattfinden. Über den neuen Termin werden wir rechtzeitig vorher informieren.

Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO

Aus dem Kreis unserer Mitglieder erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Umgang der Rechtsanwaltskammer Stuttgart mit der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 15 FAO während der Corona-Pandemie.

Die als Präsidentenkonferenz durchgeführte Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 22.06.2020 des Themas angenommen. Nach der Beschlusslage wird von der generellen Fortbildungspflicht in diesem Jahr im Hinblick auf die Corona-Pandemie keine Ausnahme gemacht. Es bleibt unverändert bei der Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO. 

Wir weisen in diesem Zusammenhang gerne daraufhin, dass Sie gemäß § 15 Abs. 2 FAO auch die Möglichkeit haben, Ihrer Fortbildungspflicht durch Teilnahme an Online-Seminaren nachzukommen. Anders als für die Fortbildung durch Selbststudium gemäß § 15 Abs. 4 FAO gilt für die Online-Fortbildung auch keine Beschränkung auf 5 Zeitstunden. Voraussetzung für die Anerkennung als Fortbildung im Sinne von § 15 FAO  ist, dass die Online-Fortbildung die Möglichkeit der Interaktion mit dem Referenten und den Teilnehmern bietet und ein Nachweis darüber erbracht wird, dass Sie durchgängig an der Fortbildung teilgenommen haben. 

Darüber hinaus dürfen Sie Ihre Fortbildung mit bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolvieren. Hierfür müssen Sie eine Lernerfolgskontrolle absolvieren (§ 15 Abs. 4 FAO).

Schließlich besteht alternativ die Möglichkeit, wissenschaftlich zu publizieren.

Aktualisierte Hausverfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart und des Präsidenten des Landessozialgerichts Stuttgart

Die Hausverfügung vom 27.04.2020 wurde aktualisiert und um eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in den öffentlichen Bereichen der Gebäuden (in der Hauffstraße 5 und Neckarstraße 121) aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie erweitert.

Die geänderte Verfügung finden Sie hier.

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) beschlossen. Im Regierungsentwurf wurde das KostRÄG 2021 mit der bereits seit Ende 2019 geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz) zusammengeführt.

Zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG um zehn Prozent vorgeschlagen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten sollen die Gebühren um weitere zehn Prozent steigen. Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um zehn Prozent angehoben werden. Zudem sind punktuell weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG – umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es stellen sich dabei Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und auf deren Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. §18aUStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aus dem Jahr 2015 aktualisiert, die Sie in der aktuellen Fassung in der Anlage erhalten.

  • Handlungshinweise

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Handlungshinweise aktualisiert

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Hinweise zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aktualisiert.

Konjunkturbefragung der Freien Berufe

Im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) führt das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg auch in diesem Herbst/Winter wieder eine Konjunkturbefragung der Freiberufler in Deutschland durch. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist die Meinung der Freiberufler zu ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und zu den kurz- und mittelfristigen Erwartungen von großer (politischer) Bedeutung. Der LFB unterstützt die (anonyme und auf eine Dauer von zehn Minuten angelegte) IFB-Konjunkturbefragung und würde sich über Ihre Teilnahme freuen. Die Teilnahme ist bis zum 01.11.2020 hierüber möglich.

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