Sondernewsletter der RAK Stuttgart für Februar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Sondernewsletter für Februar 2021.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Quach gerne per E-Mail (quach@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-31 zu Verfügung.

LAST CALL - REGISTRIERUNG AM BESONDEREN ELEKTRONISCHEN ANWALTSPOSTFACH (BEA)

Sehr geehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Oktober vergangenen Jahres haben wir diejenigen von Ihnen, die bisher keine Erstanmeldung am beA vorgenommen haben, angeschrieben und höflich auf die Verpflichtung zur Erstregistrierung am beA hingewiesen. Flankiert war unser Anschreiben mit dem Angebot einer telefonischen Sprechstunde für Fragen rund um das beA und die Erstregistrierung, die von Herrn Kollegen Dr. Kulow geführt wurde. Im Internetauftritt der Rechtsanwaltskammer gibt es zudem ein Video zur Erstinstallation und weitere Hinweise rund um das beA.

Leider haben trotz unserer Bemühungen bisher nicht alle Kolleginnen und Kollegen die verpflichtende Erstregistrierung am beA vorgenommen.

Mit Nachdruck müssen wir daher an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei der Registrierung am beA um eine berufsrechtliche Verpflichtung handelt. Das Anwaltsgericht Nürnberg stellte in seiner Entscheidung vom

06.03.2020 (AnwG I-13/19) fest, dass die Nichtbeachtung der Pflicht zur Einrichtung des beA zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten des Anwalts führe.  Es verurteilte die in diesem Fall betroffene Rechtsanwältin zu einem Verweis sowie einer Geldbuße von € 3.000,00.

Bisher hat die Rechtsanwaltskammer versucht, die Einhaltung der Berufspflicht ihrer Mitglieder durch Information und Hilfestellung zu gewährleisten. Sie kommt aber nicht umhin, den offensichtlichen Verstoß gegen die Berufspflichten in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren zu behandeln, wenn die Erstregistrierung am beA trotz Information, Hilfestellung und mehrfacher Aufforderung zur Abhilfe nicht erfolgt.

All denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich bisher nicht registriert haben, bitten wir daher nochmals eindringlich, dies im Laufe dieses Monats zu tun.

Nutzen Sie die Angebote auf unserer Homepage und gern auch den Service der Bundesrechtsanwaltskammer (030. 21 78 70 17) bei Fragen zu Erstregistrierung am beA. Ebenfalls sehr hilfreich ist der Beitrag von Herrn Kollegen Dr. Kulow den wir an dieser Stelle noch einmal verlinken.

Ihre

 

Ulrike Paul

Präsidentin

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