Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind als Organe der Rechtspflege Teil der Prioritätsgruppe 3 der Corona-ImpfVO Baden-Württemberg und aller Voraussicht nach ab 17. Mai impfberechtigt.
Vorbereitende Maßnahmen
Als vorbereitende Maßnahmen hat das Sozialministerium auf seiner Internetpräsenz eine Bescheinigungsvorlage erstellt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für sich und ihre Mitarbeiter ausstellen können. Einer Abzeichnung der Bescheinigung durch die Rechtsanwaltskammer bedarf es nicht.
Als Nachweis der Zulassung als Rechtsanwalt dient der Anwaltsausweis oder auch ein tagesaktueller Auszug aus dem bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis. Auf Anfrage stellt Ihnen die RAK Stuttgart, wie gewohnt, eine Mitgliedsbescheinigung aus. Hierfür senden Sie bitte Ihre Anfrage an info@rak-stuttgart.de
Wir stehen weiterhin in Kontakt mit den verantwortlichen Stellen und werden Sie informieren, sobald es weitere aktuelle Informationen gibt.