Sondernewsletter der RAK Stuttgart für November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Sondernewsletter für November 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Quach gerne per E-Mail () oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-31 zu Verfügung.

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe - Antragfrist bis zum 15. Dezember 2020 verlängert

Die Antragsfrist der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe wird auf den 15. Dezember 2020 verlängert.

Alle relevanten Informationen zum Programm finden Sie hier.

Kostenlose Online-Veranstaltung: "Die 5. Geldwäscherichtlinie der EU und ihre Umsetzung in nationales Recht" am 25.11.2020 von 17.30 – 19.30 Uhr

Die Vorgaben aus der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie bedeuten immer mehr Sorgfaltspflichten und Meldepflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

In einem Online-Seminar am 25.11.2020 erhalten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Stuttgart Informationen darüber, wann sie als Verpflichtete im Sinne des GwG zu behandeln sind und welche Sorgfalts- und Meldepflichten sie treffen.

Es referiert Frau Rechtsanwältin Ulrike Paul, Fachanwältin für Strafrecht und Präsidentin der RAK Stuttgart.

Das Seminar wird mit 2 FAO-Stunden für alle Fachanwaltschaften ausgewiesen.

Weitere Informationen und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne müssen sich Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne begeben.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. d der Verordnung gibt es Ausnahmen für Personen deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Rechtspflege dient. Die Erläuterungen zur Verordnung schreiben hierzu:

„Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden.“

Damit fallen Rechtsanwälte unter die Ausnahmeregelung.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Nähere Informationen finden Sie hier.

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