In ihrer Sitzung am 8. Mai 2023 hat die Satzungsversammlung Änderungen der Fachanwaltsordnung und der Berufsordnung beschlossen. Die Beschlüsse sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft.
1. § 4 Abs. 2 FAO wird durch Satz 3 und Satz 4 ergänzt
§ 4 Abs. 2 Satz 1 FAO regelt, dass, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen ist. Lehrgangszeiten sind anzurechnen (§ 4 Abs. 2 S. 2 FAO). Die am 01.10.2023 in Kraft tretenden Ergänzung des § 4 Abs. 2 FAO um Satz 3 regelt, dass dann, wenn die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. Ferner regelt der neue Satz 4, dass in besonderen Härtefällen die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen kann.
2. § 15 Abs. 5 FAO wird durch Satz 3 ergänzt
§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO sieht vor, dass die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen ist. Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO ist Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Die Neuregelung in Satz 3 sieht vor, dass, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.
3. § 31 BORA wird neu gefasst- Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaften zur Risikoananalyse
Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtet, laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten sowie entsprechende Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Ab einer Größe von regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen der in § 59 c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe besteht zudem eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation.
Die Beschlüsse im Wortlaut finden Sie hier.