Newsletter der RAK Stuttgart für August 2023

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für August 2023.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Herr Mastrota gerne per E-Mail (mastrota@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-10 zu Verfügung.

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Beschlüsse der Satzungsversammlung treten am 01.10.2023 in Kraft

In ihrer Sitzung am 8. Mai 2023 hat die Satzungsversammlung Änderungen der Fachanwaltsordnung und der Berufsordnung beschlossen. Die Beschlüsse sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft.

 

1.    § 4 Abs. 2 FAO wird durch Satz 3 und Satz 4 ergänzt

§ 4 Abs. 2 Satz 1 FAO regelt, dass, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen ist. Lehrgangszeiten sind anzurechnen (§ 4 Abs. 2 S. 2 FAO). Die am 01.10.2023 in Kraft tretenden Ergänzung des § 4 Abs. 2 FAO um Satz 3 regelt, dass dann, wenn die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. Ferner regelt der neue Satz 4, dass in besonderen Härtefällen die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen kann.

 

2.    § 15 Abs. 5 FAO wird durch Satz 3 ergänzt

§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO sieht vor, dass die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen ist. Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO ist Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Die Neuregelung in Satz 3 sieht vor, dass, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

 

3.     § 31 BORA wird neu gefasst- Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaften zur Risikoananalyse

Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtet, laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten sowie entsprechende Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Ab einer Größe von regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen der in § 59 c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe besteht zudem eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation.

 

Die Beschlüsse im Wortlaut finden Sie hier.

beA der Berufsausübungsgesellschaften – Wichtiger Hinweis des Supportteams

Das beA-Supportteam hat uns auf folgende Problematik hingewiesen, die wir gern an Sie weitergeben:

 

Mit der BAG-Karte ist nicht automatisch ein Zugriff auf das BAG-Postfach gegeben. Nachdem die Karten / PIN vorliegen und die Zulassung erfolgt ist, muss zuerst mit dieser Karte eine Erstregistrierung für Postfachbesitzer erfolgen. Erst danach ist, mit dieser Karte, ein Zugriff auf das Postfach gegeben und es können Rechte und Rollen an Dritte, ggf. auch an die gesetzlichen Vertreter, vergeben werden.

 

In verschiedenen Supportanfragen hat sich herausgestellt, dass die gesetzlichen Vertreter nach dem Erhalt der Karten für die BAG diese ihrem persönlichen Profil zugeordnet hatten. Damit hatten sie zwar einen weiteren Sicherheitstoken für die eigene Anmeldung zur Verfügung, ein Zugriff auf das BAG-Postfach war damit nicht verbunden. 

 

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Einführung des Gesellschaftspostfachs und die Erläuterungen zur Rechte-/Rollenvergabe im BAG Postfach im Serviceportal des beA-Anwendersupportes.

Austausch der beA-Karten für Mitarbeiter

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beginnt mit dem Austausch der beA-Karten für Mitarbeiter. Weiter Informationen hier finden Sie im Sondernewsletter der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

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