Bitte denken Sie daran, Ihre Fortbildungsnachweise gemäß § 15 FAO für 2023 rechtzeitig bis zum Jahresende bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen!
Die Nachweise können auch durch Online-Fortbildungen erbracht werden. Online-Fortbildungen werden anerkannt, wenn der Nachweis der Interaktionsmöglichkeit zwischen dem Referenten und den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird (§ 15 Abs. 2 FAO).
Teilnehmer von Online-Fortbildungen sollen darauf achten, dass die Teilnahmebescheinigungen Angaben zu § 15 Abs. 2 FAO enthalten. Immer wieder kommt es leider vor, dass Teilnahmebescheinigungen keine entsprechenden Angaben enthalten und der Anbieter nachträglich kontaktiert werden muss. Fortbildung wurde auch im Jahr
2022 in vielen Fällen durch eigene dozierende Tätigkeit sowie Veröffentlichungen nachgewiesen. Im Hinblick auf Fortbildungsnachweise durch dozierende Tätigkeit sieht § 15 Abs. 1 S. 3 FAO vor, dass neben der Vortragsdauer die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart
legt hier einen Faktor 1:1 zugrunde, d.h. für eine Stunde Vortrag wird eine Stunde Vorbereitungszeit berücksichtigt. Bei Geltendmachung längerer Vorbereitungszeiten müssen weitere Unterlagen vorgelegt sowie eine plausible Begründung für die Vorbereitungszeit geliefert werden. Hinsichtlich der Erbringung der Fortbildungsstunden durch
Veröffentlichungen erkennt die Rechtsanwaltskammer Stuttgart pro veröffentlichter Seite zwei Stunden an Fortbildung an. Fünf Zeitstunden Fortbildung können zudem im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle zu erbracht werden. Näher Informationen zu den Neuerung nach § 15 FAO finden Sie auch im Kammerreport 03/2023, der im Intranet der RAK Stuttgart veröffentlicht ist.