Newsletter der RAK Stuttgart für Juli 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den Newsletter für Juli 2020.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Frau Zeitler gerne per E-Mail (zeitler@rak-stuttgart.de) oder auch telefonisch unter 0711 / 22 21 55-33 zur Verfügung.

Antragstellung für eine A1-Bescheinigung auf Geschäftsreisen beim „zuständigen Versicherungsträger“

Gesetzlich krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren A1-Antrag bei der für sie zuständigen Krankenkasse stellen. Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren A1-Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) richten (§ 3 SozSichEUG). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ABV: https://www.abv.de/entsendungen-a1.html. 

Privat krankenversicherte Freiberufler, die nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, stellen ihren A1-Antrag bei dem für sie zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV).] 

Handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Stelle die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).

Hinweise des BMAS:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die in der Anlage beigefügten Hinweise veröffentlicht zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“.

Das BMAS macht darin darauf aufmerksam, „dass nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A1 zwingend erforderlich ist und insoweit ein Ermessen der Mitgliedstaaten besteht“. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das BMAS aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze bestimmt sei. Daher könne auf der Grundlage des europäischen Rechts nicht von einer Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung gesprochen werden. Zudem wäre dies mit der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmer-Freizügigkeit kaum verein-bar“, so das BMAS weiter. Allerdings weist das BMAS auch darauf hin, dass – soweit eine Pflicht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung nach nationalem Recht im Zielstaat besteht – der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden könne. Dies betrifft nach aktuellem Kenntnisstand des BMAS insbesondere Österreich und Frankreich. 

Protokoll über die 78. Tgung der Gebührenreferenten

Am 19.10.2019 fande die 78. Tagung der Gebührenreferenten in Koblenz statt. Weitere Informationen zu der Tagung entnehmen Sie bitte dem Protokoll.

Online-Befragung zur Arbeitssituation im Homeoffice während Covid-19

Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP erhebt die Arbeitssituation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice mit einer wissenschaftlich fundierten Online Befragung während Covid-19.

Ziel der 15-minütigen Studie ist die Evaluation der Arbeitsgestaltung im Homeoffice, Quantifizierung von bisher ungenutzten Potentialen sowie Chancen und Herausarbeitung von konkreten Handlungsoptionen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeiteten. 

Darin finden Sie nunmehr auch Ausführungen zu Syndikusrechtsanwälten.

Die überarbeiteten Handlungshinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-steuerrecht/.

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Anlage.

8. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2020 - Kolleginnen und Kollegen gesucht!

Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in die 8. Runde. Auch im Jahr 2020 wird wieder anhand eines fiktiven Falles ein deutsches Gerichtsverfahren simuliert. Dabei sollen Studierende als Interessenvertreter einen zivilrechtlichen Fall mit Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht rechtlich analysieren, Beweismittel würdigen und Rechtsmeinungen formulieren. Die teilnehmenden Teams müssen zunächst eine Klageschrift verfassen und sodann auf die Klage eines anderen Teams schriftlich erwidern. 

Der Wettbewerb wird wie in den Jahren zuvor durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht unter Leitung von Professor Dr. Christian Wolf in Hannover organisiert. Die Covid-19-Pandemie stellt den Lehrstuhl dabei vor große Herausforderungen. Dennoch gibt es in diesem Jahr eine Neuerung, um die Teams bestmöglich zu unterstützen. So findet am 13. und 14.06.2020 erstmals ein Seminar „Coaching for Coaches“ statt. Dabei werden den Coaches Wissen, Tipps und Tricks vermittelt, um auf den Moot-Court-Fall vorzubereiten. Zudem werden Lernvideos auf YouTube und anderen Lernplattformen mit wertvollen Hinweisen zur Verfügung gestellt. 

Zur erfolgreichen Durchführung des Wettbewerbs ist die Unterstützung durch Praktiker unerlässlich. Der Fall wurde am 25.06.2020 veröffentlicht; Anfang September erhält sodann jeder Korrektor jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze, die bis zum 20.09.2020 zu bewerten sind. 

Der Soldan Moot Court soll auch in diesem Jahr nach Möglichkeit seinen Abschluss mit den mündlichen Verhandlungen in Hannover vom 01. bis zum 03.10.2020 finden. Es bleibt abzuwarten, ob die Corona-Pandemie dies zulässt. Anderenfalls ist geplant, wie es auch § 128a ZPO für Gerichte vorsieht, Onlineverhandlungen durchzuführen. Auch hierfür wird die Unterstützung von Praktikern, sei es als Richter oder Juror, benötigt. 

Der Soldan Moot bietet die Möglichkeit, mit sehr engagierten Studierenden in Kontakt zu treten und Kanzleinachwuchs zu rekrutieren, aber auch, sie frühzeitig mit dem Kammerwesen vertraut zu machen. 

Viele weitere Informationen finden Sie auf http://www.soldanmoot.de/ 
Für die Teilnahme als Richter, Juror und/oder als Korrektor der Schriftsätze können Sie sich ganz einfach und schnell online anmelden:https://soldanmoot.de/soldan-moot-2020/#anmeldung

Gemeinsame Tagung des Justizministeriums und des Ministeriums für Soziales und Integration BW zum Thema: „Elternkonsens - Interdisziplinäre Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes“- am 07.11.2020 in Schwetzingen

Das Ministerium für Soziales und Integration und Senioren und das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg bieten auch dieses Jahr zwei interdisziplinäre Tagungen zum Thema "Elternkonsens" an. 

Interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Familienrecht sind sehr herzlich zu den Veranstaltungen am 7. November 2020 in Schwetzingen und 25. November 2020 in Bad Boll eingeladen.

Der Streit um das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder steht häufig im Zentrum der Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Die betroffenen Kinder sind doppelt belastet: Sie leiden nicht nur unter der Trennung ihrer Eltern, sondern auch unter einem langwierigen und konfliktreichen Gerichtsverfahren.

In vielen Familiengerichtsbezirken im Land arbeiten die am Sorge- und Umgangsrechtsstreit beteiligten Professionen nach der Verfahrenspraxis Elternkonsens. Durch die fächerübergreifende Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen soll eine Kooperation der Eltern im Interesse des Kindeswohls erreicht werden. Die Eltern sollen gemeinsam und eigenständig die elterliche Verantwortung für ihre Kinder wahrnehmen und mit Hilfe der beteiligten Berufsträger eine einvernehmliche und tragfähige Lösung finden. Die Grundsätze des Elternkonsens-Verfahrens sind auf https://elternkonsens.de/elternkonsens/ näher dargestellt.

Um die beteiligten Berufsgruppen über diese Schlichtungspraxis zu informieren und den Kontakt zwischen ihnen zu fördern, bieten das Ministerium für Soziales und Integration und das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg seit 2005 interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwältinnen und -anwälte für Familienrecht, Familienrichterinnen und - richter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern und Beratungsstellen und Sachverständige an.

Die Veranstaltung richtet sich dabei sowohl an Rechtsanwältinnen und -anwälte, die bereits mit der Verfahrenspraxis Elternkonsens vertraut sind, als auch an solche, die sich hierüber erstmals informieren möchten.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in der Tagungsstätte kostenlos verpflegt. Reisekosten können leider nicht erstattet werden. Darüber hinaus-gehende Tagungskosten entstehen nicht. Interessentinnen bzw. Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 7. August 2020 per E-Mail unter der Adresse unter Verwendung des Anmeldeformulars zu melden. 

Aufgrund der Corona-Pandemie kann noch nicht abschließend beurteilt werden, mit welcher Personenzahl die Veranstaltungen durchgeführt werden können. Es wird daher darauf verzichtet, feste Platzkontingente zu vergeben. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, wird eine Teilnehmerauswahl durch das Ministerium der Justiz und für Europa erfolgen. Verbindlich wird die Anmeldung daher erst mit dem Erhalt eines Einladungsschreibens.

  • Tagesordnung 7. November 2020 in Schwetzingen
  • Tagesordnung 25. November 2020 in Bad Boll
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