Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.
Eine Anpassung der im Juli veröffentlichten Handlungshinweise war notwendig, weil die ursprünglich erwartete Fristverlängerung, ab wann Meldungen erfolgen müssen, in Deutschland nicht umgesetzt wurde. Hintergrund ist, dass eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate ermöglicht (trotz der vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen Ermächtigungsgrundlage), durch das Bundesfinanzministerium entgegen der Erwartungen nicht umgesetzt wurde.
DAC-6 Handlungshinweise: Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun? (Stand August 2020)