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Das besondere elektronische Anwaltspostfach

Aktueller Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer zum Austausch der beA-Karten und zum Zurücksetzen des Postfachs

Bei der Abwicklung des beA-Kartenaustauschs haben sich in den letzten Wochen sowohl beim Versand der Karten und PINs als auch hinsichtlich der Erreichbarkeit des Supports der BNotK leider Schwierigkeiten ergeben. Die BRAK und die BNotk haben Maßnahmen ergriffen, um den Austauschprozess zu verbessern (siehe hierzu auch die Pressemitteilung der BRAK vom 09.09.2022 unter: https://www.brak.de/presse/presseerklaerungen/2022/presseerklaerung-7-2022-163-brak-hv-in-stuttgart-digitale-und-lineare-heraus-forderungen/).

Ist Ihre alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann. Achtung: Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben!

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden Sie sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter der folgenden Adresse: servicedesk@beasupport.de

 Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
  • den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist und
  • den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!).

Sobald die Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten die Nutzerinnen und Nutzer eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.
 
Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Da bei jeder erneuten Anfrage ein neues Ticket vergeben wird, verlängern erneute Anfragen zum Bearbeitungsstand die Bearbeitungszeit für alle Nutzerinnen und Nutzer.
 
Anleitungen falls Sie Ihre neue Karte nicht rechtzeitig hinterlegt haben, finden Sie auch unter „Erste-Hilfe-Schritte“

Vergabe von Berechtigungen beim beA

Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer München veröffentlichen wir ein Video, in dem einfach und anschaulich gezeigt wird, wie mit beA Berechtigungen eingerichtet und vergeben werden können.

Im beA-Newsletter finden Sie ebenfalls hilfreiche Erklärungen zur Rechtevergabe im beA.

  1. Berechtigung für die Abgabe eines eEB einrichten:  Newsletter 08/2019
  2. Berechtigung für Mitarbeiter einrichten:                     Newsletter 09/201904/2017 und 08/2018
  3. Berechtigung für einen Rechtsanwalt einrichten:      Newsletter 03/2017 und 16/2018

Das Video können Sie sich hier ansehen:

 

Erstellen von Nachrichten und qualifizierter Signatur mit dem beA

Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer München veröffentlichen wir ein Video, in dem einfach und anschaulich gezeigt wird, wie mit beA neue Nachrichten erstellt, Empfänger hinzufügt, Anhänge hochgeladen und diese qualifiziert elektronisch signiert werden.

Das Video können Sie sich hier ansehen:

Erstregistrierung im beA

Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer München veröffentlichen wir ein Video, in dem einfach und anschaulich gezeigt wird, wie die Erstregistrierung im beA funktioniert.

Das Video können Sie sich hier ansehen:

Informationen der BRAK zur aktiven Nutzungspflicht

11.07.2022

Wann kommt es, wer bekommt es und was ist daran besonders?

Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über das beA für Berufsausübungsgesellschaften.

 

11.05.2022

Zum bevorstehenden Austausch der beA-Karten wegen bevorstehenden Ablaufs der Gültigkeit hat die BRAK das folgende Schreiben veröffentlicht.

 

10.01.2022

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat unter portal.beasupport.de/external/c/aktive-nutzungspflicht

Informationen rund um die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs zusammengestellt.

Aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr ab dem 01.01.2022

09.12.2021

Ab dem 01.01.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr. Das Ministerium der Justiz und für Migration hat in Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern und dem Anwaltsverband in Baden-Württemberg einige Hinweise und Empfehlungen erarbeitet und in dem hier verlinkten Informationsblatt zusammengefasst.

beA-Erstregistrierung

06.07.2021

Die wichtigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erstregistrierung am beA stellen, hat Herr Kollege Dr. Arnd-Christian Kulow für Sie zusammengefasst.

Die BRAK hat den in der Anlage beigefügten Flyer erstellt, in dem die Schritte zur Erstregistrierung am beA erklärt sind.

Ab dem 01.01.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr bundesweit gelten und die aktive Nutzung des beA flächendeckend verpflichtend. Einzelne Bundesländer haben den elektronischen Rechtsverkehr für einzelne Gerichtsbarkeiten bereits verpflichtend eingeführt.

Bremen wird zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführen. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 die entsprechende Verordnung erlassen.

In Schleswig-Holstein ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bereits seit dem 01.01.2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit verpflichtend.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hatte Mitglieder, die sich bisher noch nicht am beA angemeldet hatten im Oktober dieses Jahres angeschrieben und auf die berufsrechtliche Verpflichtung zur Erstregistrierung am beA hingewiesen.

Flankiert wurde dieses Schreiben mit der Einrichtung einer beA-Hotline, die von Herrn Kollegen Dr. Arnd-Christian Kulow, Mitglied im Anwenderbeirat besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei der BRAK, betreut wurde. Die Hotline wurde rege in Anspruch genommen. Nachdem nun die überwiegende Zahl der Kolleginnen und Kollegen am beA registriert sein sollte, wird der Betrieb der Hotline wieder eingestellt.

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema beA und Erstanmeldung am beA, die an die Hotline herangetragen wurden, hat Herr Kollege Dr. Kulow freundlicherweise in einem Beitrag zusammengefasst. Diesen Beitrag haben wir für Sie veröffentlicht. Wir hoffen, dass er Ihnen behilflich sein wird, falls Sie Ihre Erstregistrierung am beA noch vornehmen müssen. Lesen Sie ihn bitte auch, wenn Sie Zweifel haben, ob und wann Sie sich am beA registrieren müssen. Es gilt, dass sich jeder zugelassen Rechtsanwalt und jede zugelassene Rechtsanwältin am beA erstregistrieren muss.

Bei weiteren technischen Fragen rund um das beA oder die Erstanmeldung können Sie sich auch gern an den beA Support der Bundesrechtsanwaltskammer unter portal.beasupport.de wenden.

Formalien auf elektronisch - Was beim Einreichen elektronischer Dokumente zu beachten ist

Die BRAK hat einen Artikel zum Thema "Formalien auf elektronisch - Was beim Einreichen elektronischer Dokumente zu beachten ist" veröffentlicht.

 

Den Artikel von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke finden Sie hier

Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB)

Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.

Wie ein elektronisches Empfangsbekenntnis mittels beA abgegeben werden kann, hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 20/2018 (aktiver Link) beschrieben. Wichtig ist der Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer, dass das eEB ohne elektronische Signatur abgegeben werden kann, wenn Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin das EB aus Ihrem eigenen beA-Postfach versenden. In diesem Fall reichen Ihnen 3 Klicks. Zunächst klicken Sie auf den Button „Abgabe erstellen“, anschließend wählen Sie das Datum des EB aus „Datum der Bestätigung“ und schließlich klicken Sie auf den Button „Senden“. 

 

Neue Informationen zum automatisierten Mahnverfahren

Nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208; BRAK-Nr. 412/2017 v. 17.07.2017) sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich ab 01.01.2018 verpflichtet, Anträge und Erklärungen in maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 ZPO n.F.). Ab 01.01.2020 wird sich die Nutzungsverpflichtung auch auf den Widerspruch beziehen. Die Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren weist darauf hin, dass das Portal http://www.online-mahnantrag.de/ bereits jetzt Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheids, auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids in maschinell lesbarer Form enthält.

 

Für die Übermittlung über das beA kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anhang zu einer beA-Nachricht an das Mahngericht gesandt werden. Hier ist der Nachrichtentyp "Mahn-Antrag" im beA auszuwählen. Für eine Einreichung in Papierform kann bis zur Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs das sogenannte Barcodeverfahren verwendet werden. § 130d ZPO n.F. wird ab grundsätzlich 2022 eine aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr vorsehen; die Länder können das Inkrafttreten bis 2020 durch Rechtsverordnung verschieben.

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten - Identverfahren

Wer eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt hat, muss das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Im Wesentlichen sind folgende Schritte für das Verfahren zu beachten:

Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer. Nähere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart führt das Kammerident-Verfahren für ihre Mitglieder in der Geschäftsstelle in Stuttgart durch. Wenn Sie das Identifizierungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer durchführen lassen möchten, bitten wir Sie telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte aufladen kann. Eine Software hierfür stellt die Zertifizierungsstelle der BNotK zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt. Nähere Informationen finden Sie unter: https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_Nachladeverfahren.pdf.

Newsletter zum beA der BRAK