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Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwG-MeldV-Immobilien) – Neue Fassung seit 17.02.2025

Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu den nach Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Die Verordnung führt zu einer deutlichen Erweiterung der Meldepflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei Erwerbsvorgängen im Immobilienbereich. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmal darauf hin, dass die Abgabe einer Meldung bei der FIU über das offizielle Meldeportal (goAML) erfolgen muss und eine einmalige Registrierung des Berufsträgers voraussetzt. Es wird empfohlen die Registrierung möglichst zeitnah vorzunehmen, um bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts unnötige Verzögerungen bei der Abgabe der Meldung zu vermeiden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die GwGMeldV-Immobilien geändert. Die neue Fassung der Verordnung ist seit dem 17.02.2025 in Kraft. Dies ist aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer vom BMF durchgeführten Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden sollen.

Das Hauptaugenmerk liegt in der Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das mit Wirkung zum 01.04.2023 in das GwG eingefügte Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Nach § 16a GwG darf die Gegenleistung weder durch Bargeld noch in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden.

 

Die Änderungen im Einzelnen finden Sie im Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer hier.

Registrierungspflicht nach § 45 GwG

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Als zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Stuttgart gemäß § 57 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, zu veröffentlichen („name and shame“). Der Adressat der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung ist vor der Bekanntmachung zu unterrichten.

In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen (§ 57 Abs. 2 GwG).

Die Bekanntmachung auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Stuttgart muss fünf Jahre veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG).

Bekanntmachungen von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen

5.

Maßnahme:

Bußgeld i. H. v. 500,00 EUR

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§ 52 Abs. 6, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchstabe a GwG)

Verantwortlich für den Verstoß:

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung:

29.10.2024

 

4.

Maßnahme:

Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§ 52 Abs. 6, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchstabe a GwG)

Verantwortlich für den Verstoß:

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung:

29.10.2024

 

3.

Maßnahme:

Bußgeld i. H. v. 500,00 EUR

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§ 52 Abs. 6, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchstabe a GwG)

Verantwortlich für den Verstoß:

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung:

29.10.2024

 

 

2.

Maßnahme:

Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§ 52 Abs. 6, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchstabe a GwG)

Verantwortlich für den Verstoß:

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung:

29.10.2024

 

1.

Maßnahme:

Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§ 52 Abs. 6, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchstabe a GwG)

Verantwortlich für den Verstoß:

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung:

29.10.2024

Weiterführende Links

Fragebogen zur Erfassung der Verpflichteteneigenschaft

Registrierungspflicht nach § 45 GwG

Mit der Novellierung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) zum 01.01.2020 wurde für Verpflichtete unter anderem die Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der FIU eingeführt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Hierfür stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Weitere Informationen finden Sie hier.