06.07.2021
Die wichtigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erstregistrierung am beA stellen, hat Herr Kollege Dr. Arnd-Christian Kulow für Sie zusammengefasst.
Die BRAK hat den in der Anlage beigefügten Flyer erstellt, in dem die Schritte zur Erstregistrierung am beA erklärt sind.
Ab dem 01.01.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr bundesweit gelten und die aktive Nutzung des beA flächendeckend verpflichtend. Einzelne Bundesländer haben den elektronischen Rechtsverkehr für einzelne Gerichtsbarkeiten bereits verpflichtend eingeführt.
Bremen wird zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführen. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 die entsprechende Verordnung erlassen.
In Schleswig-Holstein ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bereits seit dem 01.01.2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit verpflichtend.
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hatte Mitglieder, die sich bisher noch nicht am beA angemeldet hatten im Oktober dieses Jahres angeschrieben und auf die berufsrechtliche Verpflichtung zur Erstregistrierung am beA hingewiesen.
Flankiert wurde dieses Schreiben mit der Einrichtung einer beA-Hotline, die von Herrn Kollegen Dr. Arnd-Christian Kulow, Mitglied im Anwenderbeirat besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei der BRAK, betreut wurde. Die Hotline wurde rege in Anspruch genommen. Nachdem nun die überwiegende Zahl der Kolleginnen und Kollegen am beA registriert sein sollte, wird der Betrieb der Hotline wieder eingestellt.
Die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema beA und Erstanmeldung am beA, die an die Hotline herangetragen wurden, hat Herr Kollege Dr. Kulow freundlicherweise in einem Beitrag zusammengefasst. Diesen Beitrag haben wir für Sie veröffentlicht. Wir hoffen, dass er Ihnen behilflich sein wird, falls Sie Ihre Erstregistrierung am beA noch vornehmen müssen. Lesen Sie ihn bitte auch, wenn Sie Zweifel haben, ob und wann Sie sich am beA registrieren müssen. Es gilt, dass sich jeder zugelassen Rechtsanwalt und jede zugelassene Rechtsanwältin am beA erstregistrieren muss.
Bei weiteren technischen Fragen rund um das beA oder die Erstanmeldung können Sie sich auch gern an den beA Support der Bundesrechtsanwaltskammer unter portal.beasupport.de wenden.