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Das Ausbildungsjahr beginnt in der Regel am 01.09. eines Jahres. Wir empfehlen einen Ausbildungsbeginn innerhalb des Zeitraums zwischen dem 01.07. und dem 01.09. eines Jahres. Ein späterer Beginn der Ausbildung ist grundsätzlich möglich, allerdings kann in diesem Fall im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen von § 43 Abs.1 Ziffer 1 BBiG grundsätzlich keine Zulassung zur Sommerprüfung, sondern erst zur Winterprüfung erfolgen!
Für Ausbildungsverträge mit vertraglich vereinbartem Ausbildungsbeginn ab dem 01. Januar 2021 muss zwingend eine Betriebsnummer der Ausbildungsstätte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG i.V.m. § 18 i oder § 18 k des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen werden.
Die Rechtsanwaltskammer benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss, § 88 Abs. 2 BBiG.
Falls Sie Ihre Betriebsnummer noch nicht kennen sollten, kann diese bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Diese vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Hier ist der entsprechende Link zur Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service
Ausbildung im Verbund