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Änderungen im Berufsbildungsgesetz

Am 1. August dieses Jahres ist das Berufsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Was Sie als Ausbilder wissen müssen:
 

Vertragsschluss und Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 11 BBiG 

 

  1. Ausbildungsverträge können auch in elektronischer Form abgefasst werden. Mit dem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags ist in diesem Fall bei der Rechtsanwaltskammer neben der elektronischen Vertragsabfassung auch ein Nachweis über den Empfang eines Vertragsexemplars durch den Auszubildenden und ggf. dessen gesetzliche Vertreter einzureichen. Der Auszubildende ist zur Bestätigung des Erhalts verpflichtet. Wird der Vertrag in Schriftform geschlossen, reicht die Unterschrift der Auszubildenden und ggf. der gesetzlichen Vertreter als Nachweis.

  2. Wird der Vertrag in elektronischer Form abgefasst, ist er dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern in ausdruckbarer und speicherbarer Form zu übermitteln. Wird der Vertrag in Schriftform geschlossen, ist dem Auszubildenden und ggf. den gesetzlichen Vertretern ein Vertragsexemplar unmittelbar auszuhändigen.

  3. Der Empfangsnachweis und die Vertragsabfassung sind drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Ausbildungsverhältnis endet, vom Ausbilder aufzubewahren.

  4. Unter  https://rak-stuttgart.de/ausbildung-karriere/downloadbereich-fuer-die-ausbildung haben wir ein Formular für den Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass auch bei schriftlichem Vertragsschluss - ggf. unter Verwendung des Vertragsmusters- mit dem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags eine Kopie des Vertrages einzureichen ist. Die Einreichung einer dreifachen Ausfertigung des Vertrages ist hingegen nicht mehr notwendig.
     

Digitale Ausbildung

Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Ausbildung in Präsenz durchzuführen ist. Das Gesetz gibt jedoch einen Rahmen, um eine digitale Ausbildung zu ermöglichen. Das Institut für Berufsbildung wird hierfür voraussichtlich noch Handlungsempfehlungen herausgeben.
 

Verkürzungsmöglichkeiten bei Teilzeitausbildung

Auch in der Teilzeitausbildung soll es Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit geben. Hierfür wird es ebenfalls Richtlinien vom Institut für Berufsbildung geben.
 

Ausbildungsnachweis/ Berichtsheft

Das Berichtsheft kann grundsätzlich auch in elektronischer Form bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.

 

Das novellierte Berufsbildungsgesetz finden Sie hier

Beginn des Ausbildungsjahres

Das Ausbildungsjahr beginnt in der Regel am 01.09. eines Jahres. Wir empfehlen einen Ausbildungsbeginn innerhalb des Zeitraums zwischen dem 01.07. und dem 01.09. eines Jahres. Ein späterer Beginn der Ausbildung ist grundsätzlich möglich, allerdings kann in diesem Fall im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen von § 43 Abs.1 Ziffer 1 BBiG grundsätzlich keine Zulassung zur Sommerprüfung, sondern erst zur Winterprüfung erfolgen!

Liste der ausbildenden Kanzleien

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart nimmt regelmäßig an Ausbildungsmessen teil. Um potentiellen Auszubildenden die Suche nach einer Ausbildungskanzlei einfacher zu gestalten, führt die Rechtsanwaltskammer Stuttgart nunmehr eine Liste mit Kanzleien, die grundsätzlich die Bereitschaft haben, Auszubildende aufzunehmen oder Praktika für Schüler anzubieten. Eine solche Liste soll mit zu Messen oder Veranstaltungen genommen und auch auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Stuttgart veröffentlicht werden.

Potentielle Bewerberinnen und Bewerber haben dadurch die Möglichkeit gezielt Bewerbungen zu versenden und die Kanzleien profitieren von möglichen Auszubildenden. Zudem können wir hierdurch Schülerpraktika vermitteln und bereits frühzeitig für den Ausbildungsberuf werben.

Wenn Sie in eine solche Liste aufgenommen werden möchten, bitten wir um Rückmeldung gemäß diesem Formular.

Betriebsnummer als notwendige Angabe für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis

04.01.2021

Für Ausbildungsverträge mit vertraglich vereinbartem Ausbildungsbeginn ab dem 01. Januar 2021 muss zwingend eine Betriebsnummer der Ausbildungsstätte gemäß § 34 Abs. 2  Nr. 10 BBiG i.V.m. § 18 i  oder § 18 k des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen werden.

Die Rechtsanwaltskammer benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss, § 88 Abs. 2 BBiG.

Falls Sie Ihre Betriebsnummer noch nicht kennen sollten, kann diese bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Diese vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Hier ist der entsprechende Link zur Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service