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Rechtsanwaltsgebühren sind kein Geheimnis

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)  kennt drei Hauptarten von Gebühren: Rahmengebühren, Wertgebühren und Vergütungsvereinbarungen.

Scheuen Sie sich nicht, den Rechtsanwalt gleich beim ersten Gespräch nach den voraussichtlich anfallenden Kosten zu fragen.

Ein Rechtsanwalt ist in jeder Beziehung Ihr Berater und wird Sie über die Gebühren, Vergütungsvereinbarungen, eventuelle Pauschalhonorare, Prozesskostenhilfe u.ä. aufklären.

Rahmengebühren

Im gesamten außergerichtlichen Bereich des Zivil-, Verwaltungs-, und Strafrechts gelten so genannte Rahmengebühren. Das heißt, der Rechtsanwalt bestimmt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb des gemäß § 14 RVG gesetzlich vorgegebenen Rahmens seine Gebühren.

Wichtiger Hinweis: Grundsätzlich werden alle Gebühren zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von max. € 20,00 pro Auftrag und der Mehrwertsteuer berechnet

Wertgebühren

Wertgebühren werden bei Streitigkeiten im gerichtlichen Bereich erhoben, insbesondere vor Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH, Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten. Sie sind in einer Tabelle des RVG vorgeschrieben. Durch dieses System lassen sich die Gebühren in Prozessen genau voraussagen.

Wie viele Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Im erwähnten Kaufpreisfall würden bei einem Prozess mit Beweisaufnahme für den eigenen Rechtsanwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, also insgesamt 2,5 Gebühren, entstehen. Bei einem Prozess sind neben den Rechtsanwaltskosten selbstverständlich noch die Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigenhonorare zu bedenken. In einem Zivilprozess muss der Unterlegene für die gesamten Prozesskosten aufkommen. Eine Ausnahme stellt allerdings das arbeitsgerichtliche Verfahren dar. Dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltsgebühren selbst.

Wichtiger Hinweis: Ging dem Prozess eine außergerichtliche Tätigkeit voraus, so erfolgt eine teilweise Anrechnung der nachfolgenden gerichtlichen Gebühren auf die außergerichtlichen Gebühren.

 

Vergütungsvereinbarung

Nach § 3a RVG können Rechtsanwälte mit ihren Mandanten auch Vergütungsvereinbarungen abschließen. Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht. Die Anwaltskosten sind damit unabhängig vom Streitwert. Vergütungsvereinbarungen empfehlen sich nicht nur bei umfangreichen Beratungsmandanten, bei Strafsachen sowie bei ständigen Beraterverträgen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht ab dem 01.07.2006 vor, dass die Rechtsanwälte im außergerichtlichen Bereich nur noch Vergütungsvereinbarungen treffen sollen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wichtiger Hinweis: Für gerichtliche Verfahren dürfen keine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, die ein geringeres als das gesetzliche Honorar vorsehen.