Wertgebühren werden bei Streitigkeiten im gerichtlichen Bereich erhoben, insbesondere vor Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH, Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten. Sie sind in einer Tabelle des RVG vorgeschrieben. Durch dieses System lassen sich die Gebühren in Prozessen genau voraussagen.
Wie viele Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Im erwähnten Kaufpreisfall würden bei einem Prozess mit Beweisaufnahme für den eigenen Rechtsanwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, also insgesamt 2,5 Gebühren, entstehen. Bei einem Prozess sind neben den Rechtsanwaltskosten selbstverständlich noch die Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigenhonorare zu bedenken. In einem Zivilprozess muss der Unterlegene für die gesamten Prozesskosten aufkommen. Eine Ausnahme stellt allerdings das arbeitsgerichtliche Verfahren dar. Dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltsgebühren selbst.
Wichtiger Hinweis: Ging dem Prozess eine außergerichtliche Tätigkeit voraus, so erfolgt eine teilweise Anrechnung der nachfolgenden gerichtlichen Gebühren auf die außergerichtlichen Gebühren.