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Elektronischer Rechtsverkehr

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Am 10.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verkündet (BGBL I 3786).

Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Während der außergerichtliche Geschäftsverkehr weitgehend elektronisch abgewickelt wird, erfolgt die Kommunikation mit der Justiz auch zehn Jahre nach der gesetzlichen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs überwiegend auf Papier. Nur vier Bundesländer haben bisher den elektronischen Zugang zu den Zivilgerichten flächendeckend eröffnet.

Ziel des neuen Gesetzes ist es daher, durch technologieneutrale Regelungen die elektronische Kommunikation anwenderfreundlicher zu gestalten. Darüber hinaus soll durch Anpassung der Regeln zur Beweisführung Rechtssicherheit für das Führen elektronischer Akten geschaffen und Hemmschwellen bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs überwunden werden.

 

Neuregelung von § 130a ZPO

§ 130a ZPO-neu eröffnet bundeseinheitlich die Möglichkeit, auf einem sicheren Übermittlungsweg formgerecht Dokumente zu übermitteln. Als sicheren Übermittlungsweg definiert § 130a Abs. 4 ZPO-neu zum einen die Übermittlung von Dokumenten über De-Mail. Zum anderen wird das bundesweit verfügbare Elektronische Verwaltungspostfach (EGVP) als sicherer Übermittlungsweg definiert. Voraussetzung ist, dass die Authentizität der Teilnehmer durch einen sicheren Verzeichnisdienst hinreichend sichergestellt ist. Diese Bedingung soll erfüllt sein, wenn das elektronische Dokument von einem besonderen elektronischen Postfach (beA) übermittelt wird.

 

Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Mit § 31a BRAO-neu wird die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches gesetzlich verankert. Die über das beA versandte Post wird als rechtsgültig anerkannt und erhält damit Vertrauensschutz. Mit Unterstützung der Firma Adesso AG arbeitet die Bundesrechtsanwaltskammer derzeit an der Konzeption des Postfaches. Im Jahr 2015 wird das System mit einem Prototyp getestet. Hierfür sucht die Bundesrechtsanwaltskammer Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, sich an der Testphase zu beteiligen, bevor ab dem 01.01.2016 jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin das beA zur Verfügung steht.

Weitere Informationen zum beA erhalten Sie auch unter dem Punkt "Das beA", in unseren monatlichen Newslettern und im Kammerreport. Die  Newsletter und  Kammerreporte sind im internen Bereich unserer Homepage abrufbar.

 

Zeitplan für das gestaffelte Inkrafttreten der Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr

Die Vorschriften zur Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs treten gestaffelt in Kraft. Ab dem 01.01.2016 werden die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer seitens der Bunderechtsanwaltskammer eingerichtet und für die Rechtsanwälte angeboten. Zum 01.01.2018 treten die Vorschriften über die Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis in Kraft und die Länder öffnen sich für den neuen elektronischen Rechtsverkehr. Frühestens ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das beA einzureichen. Allerdings erhalten die Länder die Möglichkeit, mittels einer im Gesetz enthaltenen „Opt-out-Klausel“ die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs durch Länderverordnung noch um zwei Jahre hinauszuschieben. Erst ab dem 01.01.2022 wird die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Postfachs flächendeckend in Kraft treten