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Das Recht der Fachanwaltschaften ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Zur Erlangung einer Fachanwaltschaft müssen sowohl theoretische als auch praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Die theoretischen Kenntnisse sind in § 8 ff. FAO geregelt. Die Regelungen über die praktischen Erfahrungen finden sich in § 5 FAO. Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO kalenderjährlich fortbilden.
Fortbildung gem. § 15 FAO
Fachanwälte müssen gemäß § 15 FAO kalenderjährlich 15 Zeitstunden Fortbildung nachweisen.
Die Fortbildung kann sich neben dem Kerngebiet auch auf Nebengebiete des jeweiligen Fachgebiets beziehen.
Die Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann aufgeteilt werden.
Es müssen 10 Zeitstunden für eine hörende Teilnahme bzw. eigene lehrende Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch die Veröffentlichung von Aufsätzen oder Artikeln. Diese muss nicht zwingend in Fachzeitschriften erfolgen, im Einzelfall können auch Newsletter für Mandanten, die z.B. aktuelle Rechtsprechung auf einem fachlichen Niveau aufbereiten, anerkannt werden.
Die weiteren 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Eine reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzungen jedoch ebenso wenig aus wie eine anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. In Betracht kommt z.B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z. B. Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an die Lerninhalte orientierten Prüfungsmodul stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Online-Anbieter bescheinigt wird.
Fortbildungsnachweise
Fortbildungsnachweise können per E-Mail an oder per Fax an 0711 / 22 21 55-11 bei der RAK Stuttgart einreicht werden. Originale müssen nicht vorgelegt werden.
Das Selbststudium (pro Fachanwaltschaft und Jahr max. fünf Stunden) muss durch die gleichzeitige Vorlage der Bescheinigung über das Selbststudium und der Vorlage der Lernerfolgskontrolle nachgewiesen werden. Nach § 15 Abs. 4 und 5 FAO muss beides vorgelegt werden; auch wenn auf der Bescheinigung angegeben wurde, dass die Lernerfolgskontrolle erfolgt ist.
Online-Fortbildungen können im Gegensatz zu Selbststudien in Höhe der vollen 15 Zeitstunden erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt.
Anfragen von Seminaranbietern zur Anerkennungsfähigkeit ihrer Veranstaltungen als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO
Die Rechtsanwaltskammer wird regelmäßig von Seminaranbietern angefragt, ob von ihnen geplante Veranstaltungen als Fortbildung i.S.v. § 15 FAO anerkannt werden können.
Wir bitten um Verständnis, dass die Rechtsanwaltskammer Stuttgart keine "Vorabzertifizierung" von Veranstaltungen vornehmen kann. Eine Auskunft darüber, ob eine bestimmte Veranstaltung für ein entsprechendes Fachgebiet als Fortbildung i.S.v. § 15 FAO anerkennungsfähig ist, können wir daher nicht geben. Die Prüfung erfolgt erst bei Einreichung der Fortbildungsnachweise der Mitglieder.
Neue Fachanwaltsbezeichnung: Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Die 7. Satzungsversammlung hat am 06.12.2021 in ihrer Sitzung beschlossen, dass aus der Fachanwaltschaft „Insolvenzrecht“ die Fachanwaltschaft „Insolvenz- und Sanierungsrecht“ wird. Die entsprechende Änderung der FAO ist seit 01.06.2022 gültig. Die Regelungen über den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen in § 5 Abs. 1 lit. g) FAO und nachzweisenden besonderen Kenntnisse in § 14 FAO wurden entsprechend an den neuen Fachanwalt „Insolvenz- und Sanierungsrecht“ angepasst. Die Änderungen im Einzelnen finden Sie hier.
Kolleginnen und Kollegen, die bereits die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzen, können wählen, ob sie diesen Titel beibehalten oder den neuen Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen möchten (§ 1 S. 3 FAO).
Neu: Anforderungen an den Erwerb der praktischen Erfahrungen im Bereich Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geändert
Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06.12.2021 ferner eine Änderung im Bereich des Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beschlossen. Die Anforderungen an den Erwerb der praktischen Erfahrungen in § 5 Abs. 1 lit. l) FAO wurden geändert. Von den mindestens 40 gerichtlichen Verfahren müssen nicht mehr 6, sondern nur noch 3 selbständige Beweisverfahren sein. Auch diese Änderung ist seit dem 01.06.2022 in Kraft. Die Änderung im Einzelnen finden Sie hier.