Zulassung
Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies betrifft sowohl die Zulassung als Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin nach §§ 1 ff. BRAO, als auch die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59c ff. BRAO, europäischen Rechtsanwälten nach § 2 EuRAG, außereuropäischen Rechtsanwälten nach §§ 206 f. BRAO und die Aufnahme in den Kammerbezirk bei Wechsel der Kammerzugehörigkeit nach § 27 BRAO.