Diese Website verwendet Cookies.

Diese Webseite verwendet Cookies, die personenbezogene Daten verarbeiten. Diese sind notwendig, um Ihnen unsere Webseite fehlerfrei, einschließlich des Login-Bereichs anbieten zu können.

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwG-MeldV-Immobilien)

Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu den nach Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien-GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Die Verordnung führt zu einer deutlichen Erweiterung der Meldepflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei Erwerbsvorgängen im Immobilienbereich. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart wird hierzu noch aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise bereitstellen, um Sie bei der Anwendung und Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise werden wir auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Stuttgart im Bereich Geldwäscheaufsicht veröffentlichen.Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmal darauf hin, dass die Abgabe einer Meldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über das offizielle Meldeportal (goAML) erfolgen muss und eine einmalige Registrierung des Berufsträgers voraussetzt. Es wird empfohlen die Registrierung möglichst zeitnah vorzunehmen, um bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts unnötige Verzögerungen bei der Abgabe der Meldung zu vermeiden.

 

 

 

Registrierungspflicht nach § 45 GwG

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Als zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Stuttgart gemäß § 57 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, zu veröffentlichen („name and shame“). Der Adressat der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung ist vor der Bekanntmachung zu unterrichten.

In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen (§ 57 Abs. 2 GwG).

Die Bekanntmachung auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Stuttgart muss fünf Jahre veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG).

Weiterführende Links:

Fragebogen zur Erfassung der Verpflichteteneigenschaft

Registrierungspflicht nach § 45 GwG

Mit der Novellierung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) zum 01.01.2020 wurde für Verpflichtete unter anderem die Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der FIU eingeführt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Hierfür stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Weitere Informationen finden Sie hier.