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Aktuelle News

Registrierungspflicht bei der FIU (GWG)

Registrierungspflicht bei der FIU nach dem GwG - Klarstellung bei der Registrierung bei goAML - Neue Hinweise auf der Homepage der FIU

 

Auf der Homepage der FIU sind zum Thema Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) weitergehende Hinweise hochgeladen worden, die nunmehr klarstellen, wer sich seitens der Anwaltschaft bei goAML zu registrieren hat. Dort heißt es:

„Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes besteht – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen –FIU. Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u. a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.“

Die besagte Seite auf der Homepage der FIU finden Sie hier.