Hinweise zu Gebührenbeschwerden
Hinweise zur Datenverarbeitung in Gebührenbeschwerdeverfahren
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Maximal 200 Zeichen insgesamt.
Leerzeichen werden zur Trennung von Worten verwendet, "" kann für die Suche nach ganzen Zeichenfolgen benutzt werden (keine Indexsuche).
UND, ODER und NICHT sind Suchoperatoren, die den standardmäßigen Operator überschreiben.
+/|/- entspricht UND, ODER und NICHT als Operatoren.
Alle Suchbegriffe werden in Kleinschreibung umgewandelt.
Wenn Sie als Mandant Zweifel an der Honorarrechnung Ihrer Rechtsanwältin/Ihres Rechtsanwalts haben, können Sie sich schriftlich oder per Fax, an die Rechtsanwaltskammer Stuttgart wenden. Telefonische Auskünfte zu Ihrem Anliegen können nicht beantwortet werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über die Höhe des Anwaltshonorars kann die Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Angemessenheit von Gebühren, die nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefallen sind (außergerichtliche Gebühren) im Rahmen eines kostenpflichtigen Schiedsverfahrens prüfen. Für Gebühren, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefallen sind, steht Ihnen das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG bei dem Gericht des Ausgangsstreits zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ihnen allgemeine Rechtsfragen zu beantworten bzw. allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Hierfür sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig. Die Rechtsanwaltskammer kann Ihnen daher keine Auskunft darüber geben wie in einem konkreten Streitfall vorzugehen ist.
Bei Unstimmigkeiten über Anwaltsgebühren bietet die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ein kostenpflichtiges Schiedsverfahren an. Voraussetzung ist das beiderseitige Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant sowie ein schriftlicher Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer. Dem Antrag müssen eine kurze Sachverhaltsschilderung und die streitige Gebührenrechnung beigefügt werden. Über das weitere Vorgehen werden wir Sie schriftlich informieren. Der Schiedsspruch kann für vollstreckbar erklärt werden und ersetzt dann ein Urteil.
Bitte beachten Sie, dass das Schiedsverfahren nicht durchgeführt werden kann, wenn die streitigen Gebühren des Rechtsanwalts ein Verfahren vor Gericht betreffen (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1.0 Einigungsgebühr usw.). Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern.
Eine rechtlich verbindliche Entscheidung, ob dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats oder bei der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, darf die Rechtsanwaltskammer nicht treffen. Hierüber können letztendlich nur die zuständigen Zivilgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entscheiden.
Die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Stuttgart erhalten Sie hier.