Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. In dem Fall hatte eine Versicherungsnehmerin bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Vor Gericht berief sie sich darauf, dass die Versicherung die Kündigung weder bestätigt hatte noch sie über die nachteiligen Folgen einer Kündigung ausreichend informiert habe. Doch das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Schließlich habe die Versicherungsnehmerin auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Versicherung zu erkennen gegeben, dass sie am dem Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. „Die Kundin hat seit ihrer Kündigung keine Versicherungsbeiträge mehr geleistet. Das Gericht hielt die Versicherung im Übrigen auch nicht für verpflichtet, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen“, erläutert Rechtsanwältin Heidi Milsch von der RAK Stuttgart.
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon ging das Gericht aber vorliegend nicht aus. Denn immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.
Kurzfassung:
Gekündigt ist gekündigt
Kündigt eine Versicherungsnehmerin ihre Kfz-Versicherung und zahlt sie anschließend auch keine Beiträge mehr, kann sie sie im Schadensfall nicht auf einen wirksamen Versicherungsvertrag berufen. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Begründung: Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.Quelle: Oberlandesgerichts Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: 11 U 103/18
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