Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Die Richter setzen sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes.
Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht waren. Begründung: Ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betrieb genommen worden.
Doch die Oldenburger Richter folgen der saarländischen Rechtsprechung explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so das Gericht. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.
„Es ist schade, dass das Oberlandesgericht Oldenburg die Rechtsfrage wegen der gegenteiligen Rechtsprechung im Saarland, die Rechtsfrage nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. So ergibt sich für Autofahrer ein Flickenteppich. Je nachdem, wo sie geblitzt werden, können sie die Messdaten einsehen oder auch nicht. Im Saarland sind jedenfalls die Chancen, trotz Blitzerfoto kein Bußgeld zahlen zu müssen, wesentlich größer“, kommentiert Rechtsanwältin Heidi Milsch von der RAK Stuttgart die Entscheidung.
Kurzfassung:
Ergebnisse geeichter Blitzgeräte auch ohne Speicherung verwertbar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Die Richter setzen sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes. Begründung: Die Messgeräte seien geeicht. Das müsse für ein standardisiertes Messverfahren ausreichen. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt.Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (Owi) 233/19, Urteil vom 09.09.2019
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